18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 19244

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Beschluss07.03.2001Oberlandesgericht Hamm2 Ss OWi 127/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2001, 376Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2001, Seite: 376
  • NZV 2001, 355Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2001, Seite: 355
  • VRS 100, 468Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 100, Seite: 468
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Herne-Wanne, Urteil07.12.2000
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss07.03.2001

Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr": Geschwindig­keits­beschränkung gilt auch für SamstagSamstag gilt als Werktag

Weist ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen das Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" auf, so gilt die Geschwindig­keits­beschränkung auch für den Samstag. Denn dieser gilt als Werktag. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im Dezember 2000 vom Amtsgericht Herne-Wanne wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Autofahrer hielt das Urteil für nicht richtig. Er machte geltend, dass zwar die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit begrenzt gewesen sei, jedoch sei das Verkehrszeichen mit einem Zusatzschild versehen gewesen. Danach habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nur "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" gegolten. Zur Tatzeit sei aber Samstag gewesen. Die Geschwin­dig­keits­be­schränkung habe somit nicht gegolten. Zumindest sei die Verkehrslage unklar gewesen. Der Autofahrer legte daher Rechts­be­schwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ein.

Samstag gilt als Werktag

Das Oberlan­des­gericht Hamm folgte der Ansicht des Amtsgerichts. Die Geschwin­dig­keits­be­schränkung habe auch am Samstag gegolten. Denn dieser Tag sei auch in der heutigen Zeit im allgemeinen Sprachgebrauch ein Werktag. Dies gelte unabhängig davon, ob der Samstag ein Arbeitstag ist. Denn der Begriff des "Werktags" werde als Gegensatz zu "Sonn- und Feiertagen" verwendet. Es habe daher auch keine unklare Verkehrslage vorgelegen.

Quelle: Oberlandegsericht Hamm, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

Weist ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen das Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" auf, so gilt die Geschwindig­keits­beschränkung auch für den Samstag. Denn dieser gilt als Werktag (rao).

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