18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 14602

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Urteil19.09.1955Oberlandesgericht Hamm2 Ss 1059/55
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1956, 54Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1956, Seite: 54
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil19.09.1955

Stoppschild verlangt regelmäßig Halt in unmittelbarer Nähe der FluchtlinieHalteort soll beste Übersicht gewährleisten

Ein Autofahrer muss grundsätzlich bei einem Stoppschild in unmittelbarer Nähe der Fluchtlinie halten. Denn dies ist der Ort, an dem die beste Übersicht besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer musste hinter einem etwa 5 m langen LKW anhalten, da dieser vor einem Stoppschild stehen blieb. Als dieser sich wieder in Bewegung setzte, fuhr auch der Autofahrer wieder los. Er hielt jedoch nicht noch einmal an dem Stoppschild an. Aufgrund dessen wurde er im Jahr 1955 wegen Verstoßes gegen § 3 StVO (neu: § 1 StVO) zu einer Ordnungs­wid­rigkeit verurteilt. Dieser wehrte sich gegen die Verurteilung mit dem Argument, er habe als er hinter dem LKW anhalten musste am besten die Kreuzung überblicken können und habe damit nicht noch einmal anhalten müssen. Er legte daher Rechtsmittel ein.

Autofahrer musste Stoppschild beachten

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass der Autofahrer das Stoppschild hätte beachten müssen. Denn ein Stoppschild beinhalte ein unbedingtes Haltegebot. Dies gelte unabhängig von der Beschaffenheit und die Verkehrs­be­deutung der Straße.

Halt in unmittelbarer Nähe der Fluchtlinie erforderlich

Unerheblich sei zudem gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass der Autofahrer bereits etwa 7 m vor der Kreuzung stehen blieb und von dort eine günstige Sicht auf die Kreuzung hatte. Denn die erforderliche beste Übersicht werde regelmäßig erst in unmittelbarer Nähe der Fluchtlinie der Vorfahrtstraße vorhanden sein. Erst an dieser Stelle werde im allgemeinen die Gewähr geboten sein, dass der Vorfahrts­pflichtige etwaige Veränderungen auf der Vorfahrtstraße noch rechtzeitig berücksichtigen kann.

Nachfolgender Verkehr muss stets anhalten

Schließlich genüge es nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht, wenn bei der Annäherung mehrerer hintereinander fahrender Fahrzeuge das vorderste anhält. Vielmehr müsse jeder nachfolgende Fahrer das Stoppschild beachten. Nur so könne sich dieser die Gewissheit darüber verschaffen, ob seine Weiterfahrt ohne Beein­träch­tigung des Verkehrs auf der Vorfahrtstraße möglich ist.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1955 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/DAR 1956, 54/rb)

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