21.11.2024
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Urteil29.08.2006Oberlandesgericht Hamm19 U 39/06
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Oberlandesgericht Hamm Urteil29.08.2006

Apotheke darf einzelne Ärzte nicht bevorzugenOLG Hamm zur Sitten­wid­rigkeit eines Apotheken-Kaufvertrags bei zu erwartendem Verstoß gegen Ärzte­be­vor­zu­gungs­verbot

In einem zwischen zwei Apothekern geführten Rechtsstreit hat der 19. Zivilsenat des Oberlandes- gerichts Hamm entschieden, dass der von den Apothekern geschlossene Vertrag über den Verkauf einer Apotheke sittenwidrig ist, da der im Kaufvertrag zugrunde gelegte Umsatz der Apotheke danach ausgerichtet war, dass die Apotheke empfindliche und daher teure Medikamente für einzelne Ärzte bevorratet und an diese ausliefert.

Der Fachsenat des Oberlan­des­ge­richts hat damit in der Berufungs­instanz die auf den Apothe­ken­kauf­vertrag gestützte Schaden­s­er­satzklage des Verkäufers insgesamt abgewiesen und das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Apothe­ken­kauf­vertrag stellt ein sittenwidriges Verhalten gegenüber der Allgemeinheit dar und ist daher nichtig. Beim Verkauf von Betrieben standes­rechtlich gebundener Berufsträger dürfen Vertrags­be­din­gungen nicht die Gefahr begründen, dass der Erwerber diese in einer Allge­mein­in­teressen wider­spre­chenden Weise fortführt. Dieses ist nach Auffassung des Senats vorliegend der Fall gewesen, da der Kläger bereits jahrelang unter Verstoß gegen das in § 11 Apothekengesetz bestimmte Ärzte­be­vor­zu­gungs­verbot für einzelne Ärzte geschäftsmäßig Medikamente bevorratet hatte, die sodann auf telefonische Bestellung der Arztpraxis direkt von der Apotheke gegen das ausgestellte Rezept zum Arzt ohne Einschaltung des betroffenen Patienten ausgeliefert wurden.

Regelungszweck des im Apothekengesetz geregelten Ärzte­be­vor­zu­gungs­verbots ist die vom Gesetzgeber gewollte strenge Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Apothekers. Die zur Wahrung einer funktionell differenzierten Gesund­heits­fürsorge zu sichernde Unabhängigkeit zwischen den Heilberufen liegt im öffentlichen Interesse. Da allein schon aufgrund der am Umsatz der Apotheke orientierten Höhe des Kaufpreises zu erwarten war, dass der Beklagte die bestehende Bevorzugung einzelner Ärzte fortsetzen würde, begründet dies die Sitten­wid­rigkeit des Kaufvertrags insgesamt.

Siehe auch:

Arzt-Software mit Gutscheinen für eine bestimmte Apotheke ist rechtswidrig

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 11.01.2007

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