23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil27.01.2014

Spontananbruch des Ober­schenkel­hals­knochens nicht auszuschließen - Heimbewohnerin hat nach Sturz keinen Anspruch auf SchadensersatzBeweisrisiko liegt beim Heimbewohner

Erleidet eine sturzgefährdete Heimbewohnerin bei einem begleiteten Toilettengang einen Ober­schenkel­hals­bruch, ist der Heimträger dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Sturz die Folge eines Spontananbruchs des Ober­schenkel­hals­knochens war. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1918 geborene Heimbewohnerin lebte seit 2001 in einem Altenheim des beklagten Heimträgers in Gelsenkirchen. Weil die Bewohnerin sturzgefährdet war, wurde sie im Juli 2007 bei einem Toilettengang von einer Pflegekraft des Beklagten begleitet. Die Heimbewohnerin kam zu Fall und erlitt einen Oberschen­kel­halsbruch, der operativ behandelt werden musste. Sie verstarb im Jahre 2009. Vom Heimträger verlangt die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung der Heimbewohnerin im Wege Schaden­s­er­satzes aus übergegangenem Recht der Bewohnerin die entstandenen Behand­lungs­kosten in Höhe von ca. 7.000 Euro.

OLG verneint schuldhafte Pflicht­ver­letzung des Heimträgers

Das Klagebegehren blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm konnte nicht feststellen, dass die Heimbewohnerin aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Heimträgers oder seines Pflegepersonals zu Fall kam und hierdurch den Oberschen­kel­h­ausbruch erlitt, so dass ihr ein Schaden­s­er­satz­an­spruch zugestanden hätte.

Sachver­stän­di­gen­gut­achten belegt Möglichkeit eines Spontananbruchs des Oberschen­kel­hals­knochens

Den Nachweis eines für den Schaden ursächlichen, pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten oder seines Pflegepersonals habe die Klägerin nicht führen können. Der Schadensfall habe sich zwar im Rahmen einer Situation ereignet, die dem Bereich des vom Heimträger "voll beherrschbaren Risikos" zuzuordnen sei und deswegen Bewei­ser­leich­te­rungen für den Geschädigten begründe. In der konkreten Gefah­ren­si­tuation habe eine gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflicht des Heimträgers bestanden. Die Heimbewohnerin sei sturzgefährdet gewesen und der begleitete Toilettengang stelle eine Situation aus einem Gefahren- und Verant­wor­tungs­bereich dar, den der Heimträger voll beherrschen müsse. In dieser Situation müsse sich der Heimträger vom Vorwurf einer schuldhaften Pflege­pflicht­ver­letzung entlasten, wenn sich das von ihm zu beherrschende Risiko zu Lasten des Heimbewohners verwirklicht habe. Letzteres sei allerdings im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weil nach dem eingeholten medizinischen Sachver­stän­di­gen­gut­achten die Möglichkeit bestehe, dass der Sturz der Heimbewohnerin nur Folge eines Spontananbruchs des Oberschen­kel­hals­knochens gewesen sei. In diesem Fall beruhe die Fraktur nicht auf dem Sturz, in dem Schaden habe sich dann kein Risiko verwirklicht, das vom Heimträger voll hätte beherrscht werden müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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