Dokument-Nr. 11161
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- IMR 2009, 128Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2009, Seite: 128
- ZMR 2009, 386Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 386
- Amtsgericht Bottrop, Beschluss02.11.2007, 5 II 54/06
- Landgericht Essen, Beschluss09.05.2008, 9 T 183/07
Oberlandesgericht Hamm Beschluss04.12.2008
Wohnungseigentümer müssen Garderobenschrank im Hausflur nicht duldenSperrige Möbel im Hausflur schließen andere Wohnungseigentümer von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums aus
Kann ein gemeinsamer Hausflur aufgrund eines abgestellten Möbelstücks nur noch eingeschränkt genutzt werden, schließt dieser Zustand andere Personen von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums aus. Einen Anspruch auf Entfernung des Möbelstücks ist damit begründet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Streitgegenstand im vorliegenden Fall war eine von den Wohnungseigentümern im Treppenhaus neben ihrer Wohnungstür aufgestellte Garderobe. Der Besitzer der Wohnung im höher gelegenen Geschoss sah sich durch das Möbelstück in seiner Bewegunsgfreiheit eingeschränkt. Besonders beim Vorbeigehen mit Einkaufstaschen habe er Schwierigkeiten, an der Garderobe vorbeizukommen. Die Garderobe schließe ihn somit von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums aus. Der Mann forderte die Entfernung der Garderobe aus dem Treppenhaus.
Kläger hatte Zustand lange Zeit selbst geduldet
Die beklagten Wohnungseigentümer entgegneten dem Ansinnen des Klägers, dass der Nutzung des Treppenhauses zum Aufstellen der Garderobe von den damaligen Eigentümern zugestimmt worden sei und der Kläger selbst diesen Zustand zwölf Jahre lang geduldet habe.
Kläger hat Anspruch auf Entfernung des Garderobenschranks
Aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ergebe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung des abgestellten Garderobenschranks. In der Begründung heißt es, die Wohnungseigentümer würden mit dem Abstellen des Schrankes im Treppenhaus das Gemeinschaftseigentum über das hinnehmbare Maß hinaus in Anspruch nehmen.
Schrank im Treppenhaus stellt ordnungswidrigen Zustand dar
Im vorliegenden Fall sei der Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Garderobe jedoch mittlerweile verjährt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne jedoch in einer Eigentümerversammlung eine Nutzungsregelung beschließen, die das Abstellen von Möbeln im Treppenhaus generell untersagt. Das Gericht legte nahe dass aufgrund der durch den Schrank stark eingeschränkten nutzbaren Treppenbreite ein ordnungswidriger Zustand nach § 36 Abs. 5 BauO NRW bestehen dürfte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
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