23.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 11161

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Beschluss04.12.2008Oberlandesgericht Hamm15 Wx 198/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2009, 128Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2009, Seite: 128
  • ZMR 2009, 386Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 386
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bottrop, Beschluss02.11.2007, 5 II 54/06
  • Landgericht Essen, Beschluss09.05.2008, 9 T 183/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss04.12.2008

Wohnungs­ei­gentümer müssen Garde­ro­ben­schrank im Hausflur nicht duldenSperrige Möbel im Hausflur schließen andere Wohnungs­ei­gentümer von der Nutzung des Gemeinschafts­eigentums aus

Kann ein gemeinsamer Hausflur aufgrund eines abgestellten Möbelstücks nur noch eingeschränkt genutzt werden, schließt dieser Zustand andere Personen von der Nutzung des Gemeinschafts­eigentums aus. Einen Anspruch auf Entfernung des Möbelstücks ist damit begründet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Streit­ge­genstand im vorliegenden Fall war eine von den Wohnungs­ei­gen­tümern im Treppenhaus neben ihrer Wohnungstür aufgestellte Garderobe. Der Besitzer der Wohnung im höher gelegenen Geschoss sah sich durch das Möbelstück in seiner Beweguns­gfreiheit eingeschränkt. Besonders beim Vorbeigehen mit Einkaufstaschen habe er Schwierigkeiten, an der Garderobe vorbeizukommen. Die Garderobe schließe ihn somit von der Nutzung des Gemein­schafts­ei­gentums aus. Der Mann forderte die Entfernung der Garderobe aus dem Treppenhaus.

Kläger hatte Zustand lange Zeit selbst geduldet

Die beklagten Wohnungseigentümer entgegneten dem Ansinnen des Klägers, dass der Nutzung des Treppenhauses zum Aufstellen der Garderobe von den damaligen Eigentümern zugestimmt worden sei und der Kläger selbst diesen Zustand zwölf Jahre lang geduldet habe.

Kläger hat Anspruch auf Entfernung des Garde­ro­ben­schranks

Aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ergebe sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Hamm ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung des abgestellten Garde­ro­ben­schranks. In der Begründung heißt es, die Wohnungs­ei­gentümer würden mit dem Abstellen des Schrankes im Treppenhaus das Gemeinschaftseigentum über das hinnehmbare Maß hinaus in Anspruch nehmen.

Schrank im Treppenhaus stellt ordnungs­widrigen Zustand dar

Im vorliegenden Fall sei der Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Garderobe jedoch mittlerweile verjährt. Die Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer könne jedoch in einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung eine Nutzungs­re­gelung beschließen, die das Abstellen von Möbeln im Treppenhaus generell untersagt. Das Gericht legte nahe dass aufgrund der durch den Schrank stark eingeschränkten nutzbaren Treppenbreite ein ordnungs­widriger Zustand nach § 36 Abs. 5 BauO NRW bestehen dürfte.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

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