18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss18.07.2013

Testa­men­ta­rischer Ersatzerbe ist kein NacherbeAuslegungs­bedürftigem Testament ist Anordnung der Erblasserin zur Vorerbschaft des einen Sohnes mit einer Nacherbschaft des anderen Sohnes nicht zu entnehmen

Eine testa­men­ta­rische Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, kann nicht ohne weiteres so ausgelegt werden, dass dann, wenn der Erbe den Erbfall erlebt (so dass der Ersatzerbfall nicht eintritt), eine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm unter Abänderung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Amtsgerichts Coesfeld hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1991 im Alter von 74 Jahren in Nottuln/Darup verstorbene Erblasserin hinterließ vier im Münsterland lebende Kinder. Sie hatte im Jahre 1985 eigenhändig testamentarisch verfügt, dass der 1952 geborene Sohn ihr alleiniger Erbe werden solle, und für den Fall seines kinderlosen Versterbens ihren 1958 geborenen Sohn zum „Ersatzerben“ bestimmt. Nachdem der ältere Sohn 2012 kinderlos verstarb, hat der überlebende jüngere Sohn einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben seiner Mutter ausweist.

Willen der Erblasserin zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht erkennbar

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Antrag zurückgewiesen. Dem ausle­gungs­be­dürftigen eigenhändigen Testament sei die Anordnung einer Vorerbschaft des älteren Sohnes mit einer Nacherbschaft des Antragstellers nicht zu entnehmen. Zwar könnten der Erblasserin, wovon die Beteiligten ausgingen, die juristischen Begriffe einer Vor- und Nacherbschaft nicht geläufig gewesen sein. In diesem Fall sei aber zu erwarten gewesen, dass sie in Bezug auf ihren Nachlass eine der Vorerbschaft entsprechende Verfü­gungs­be­schränkung bestimmt hätte. Eine Anordnung diesen Inhalts enthalte das Testament nicht. Allein dem Begriff des Ersatzerben sei sie nicht zu entnehmen. Er besage nicht mehr als den Austausch der zur Erbfolge berufenen Personen. Weder durch die weitere Testa­ments­urkunde noch durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände sei auf einen Willen der Erblasserin zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zu schließen. Gehe man aber von einer Ersat­zer­ben­stellung des Antragstellers aus, sei er nicht Erbe geworden, weil sein älterer Bruder die Erblasserin überlebt und deswegen selbst beerbt habe. Der Ersatzerbfall sei nicht eingetreten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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