15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil03.07.2001

Zeitlich begrenztes Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur erlaubtZur Nachtzeit muss ein Kinderwagen jedoch aus dem Hausflur entfernt und in der eigenen Wohnung oder dem Keller untergebracht werden

Sind keine oder nur begrenzte Möglichkeiten vorhanden, einen Kinderwagen abzustellen, so dürfen Hausflure als vorübergehende Abstell­mög­lichkeit genutzt werden. An Tagen, an denen der Kinderwagen nicht gebraucht wird oder auch zur Nachtzeit muss er jedoch in der Wohnung oder dem Keller deponiert werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Die Bewohner einer Erdge­schoss­wohnung fühlten sich durch abgestellte Kinderwagen im Eingangsbereich ihrer Wohnung behindert und forderten, die Hausordnung dahingehend zu ändern, dass das Abstellen im betreffenden Bereich künftig untersagt ist. Der Antrag wurde von den Wohnungs­ei­gen­tümern jedoch mehrheitlich abgelehnt, so dass die Bewohner der Erdge­schoss­wohnung ein Verbot schließlich gerichtlich versuchten durchzusetzen.

Bewegungs­freiheit stark eingeschränkt

Nach Vortrag der Kläger werde der einen Meter breite Flur durch die abgestellten Kinderwagen bis auf eine Laufbreite von 45 Zentimetern eingeengt. Zeitweise blockierten bis zu vier Kinderwagen gleichzeitig den Flur im Erdgeschoss.

Für Eltern unzumutbar, den Kinderwagen nach jedem Ausgang sofort in Keller oder Wohnung unterzubringen

Das Oberlan­des­gericht Hamm lehnte den Antrag der Kläger ab. Die Regelung in der Hausordnung, einen Kinderwagen zeitlich begrenzt im Flur abstellen zu dürfen, bestehe offenbar aufgrund der Tatsache, dass es im Erdgeschoss sonst keine andere Abstellmöglichkeit gebe. Das Haus verfüge zwar über einen Keller, der auch einen Raum zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern biete, ein Fahrstuhl sei im Haus jedoch nicht vorhanden. Zudem stelle das vorübergehende Abstellen eine sozial übliche Selbst­ver­ständ­lichkeit dar, die als ein Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage zu sehen sei. Sie sei objektiv erforderlich, weil weder die Wohnungen noch die ihnen vorgelagerten Flure und auch nicht der Keller über einen Fahrstuhl zu erreichen seien. Es wäre für die Eltern von Kleinkindern unzumutbar oder sogar unmöglich, den Kinderwagen nach jedem Ausgang in die Wohnung zu nehmen oder zunächst im Keller unterzubringen und erst dann mit dem Kind die Wohnung aufzusuchen.

Abstellen jedoch nur "vorübergehend" erlaubt

Die zeitliche Beschränkung der Abstel­ler­laubnis sei den Interessen der weiteren Wohnungseigentümer geschuldet. Die stark eingeschränkte Bewegungsfreiheit dürfe nicht zu einem Dauerzustand werden. So dürfe ein Kinderwagen nicht an Tagen abgestellt werden, an denen er nicht gebraucht werde und auch nicht die Nacht über dort geparkt werden.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

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