21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil11.09.2015

Keine Erbeinsetzung bei unklarer Testaments­bestimmungFormulierung "Nach dem Tod des Letzt­vers­ter­benden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten" enthält keine eindeutige Schluss­erben­ein­setzung

Enthält ein gemein­schaft­liches Ehegat­ten­tes­tament die Formulierung "Nach dem Tod des Letzt­vers­ter­benden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten." kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, sodass der überlebende Ehegatte eine abweichende testa­men­ta­rische Bestimmung treffen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im August 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasserin aus Essen hatte 1987 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemein­schaft­liches Ehegat­ten­tes­tament errichtet. In diesem hatten sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Erstvers­ter­benden eingesetzt und in Bezug auf den Tod des Letzt­vers­ter­benden die Formulierung "Nach dem Tod des Letzt­vers­ter­benden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten" aufgenommen. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute in Essen und in Spanien leben. Nach dem Tode ihres Mannes errichtete die Erblasserin 2013 ein weiteres Testament, in dem sie unter anderem eine Testa­ments­voll­streckung nach Maßgabe einer vom Amtsgericht - Nachlassgericht - Essen zu ernennenden Person anordnete. Nach dem Tode der Erblasserin ernannte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt aus Essen zum Testa­ments­voll­strecker. Gegen diese Bestimmung wandte sich eine der Töchter mit der Begründung, die Testa­ments­voll­streckung beeinträchtige ihre Rechtsstellung als Schlusserbin, die in dem gemein­schaft­lichen Testament mit bindender Wirkung verfügt worden sei und deshalb durch ein weiteres Testament des überlebenden Ehegatten nicht mehr wirksam habe eingeschränkt werden können.

Gericht verneint Feststell­barkeit einer testa­men­ta­rischen Schlus­ser­ben­ein­setzung

Die Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm konnte dem gemein­schaft­lichen Ehegat­ten­tes­tament bereits nicht entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem Testament fehle eine ausdrückliche Bestimmung der Töchter zu Schlusserben. Eine solche Bestimmung lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung der Formulierung "Nach dem Tod des Letzt­vers­ter­benden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten." entnehmen. Diese sei nach ihrem Wortsinn unklar, weil sie unterschiedlich verstanden werden könne. So könne eine Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben gemeint sein, aber auch nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder eine Abstandnahme von der Einsetzung eines testa­men­ta­rischen Erben. In den zuletzt genannten Fällen enthalte das Ehegat­ten­tes­tament keine verbindliche Erbeneinsetzung nach dem Tode des letzt­vers­ter­benden Ehegatten, sodass der Überlebende eine anderweitige testa­men­ta­rische Bestimmung treffen könne. Die bestehende Unklarheit lasse sich im vorliegenden Fall auch nicht durch weitere, bei der Auslegung der Testa­ments­urkunde zu berück­sich­tigende Umstände beseitigen, sodass das Gericht eine testa­men­ta­rische Schlus­ser­ben­ein­setzung nicht feststellen könne.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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