Oberlandesgericht Hamm Beschluss24.09.2024
Kein Verstoß gegen allgemeines Verbot der Kontaktaufnahme bei Nachricht in größerer WhatsApp-GruppeUnzulässig ist gezielte Ansprache und Bemerkung gegen betreffende Person
Das im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ausgesprochene allgemeine Verbot der Kontaktaufnahme umfasst in der Regel nicht eine Nachricht in einer großen WhatsApp-Gruppe, solange dadurch nicht die betreffende Person gezielt angesprochen oder eine Bemerkung ihr gegenüber gemacht wird. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2024 erwirkte eine Frau gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vor dem Amtsgericht Gütersloh eine Gewaltschutzanordnung. Dem Antragsgegner wurde unter anderem verboten mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen. Das ehemalige Paar war Mitglied in einer Laufgruppe, die auf WhatsApp eine Gruppe eingerichtet hatte. Die Gruppe hatte eine zweistellige Teilnehmerzahl. In dieser Gruppe versendete der Antragsgegner im April 2024 die Nachricht "Da kann sie wieder lachen". Der Antragsgegner reagierte damit auf eine Nachricht eines Gruppenmitglieds. Vorausgegangen war dem der Versand mehrerer Fotos, die verschiedene Mitglieder der Laufgruppe, so auch die Antragstellerin, zeigten. Die Antragstellerin sah in der Nachricht eine verbotene Kontaktaufnahme und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Amtsgericht verhängte Ordnungsgeld von 250 €
Das Amtsgericht Gütersloh folgte der Argumentation der Antragstellerin und verhängte gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 €. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Oberlandesgericht verneint Vorliegen einer verbotenen Kontaktaufnahme
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Antragsgegners. Dieser habe nicht gegen die Gewaltschutzanordnung verstoßen. In der Nachricht in der WhatsApp-Gruppe sei keine verbotene Kontaktaufnahme zu sehen. Eine solche liege nur vor, wenn der Absender das Gruppenmitglied mit seiner Nachricht gezielt anspricht oder eine Bemerkung macht, durch die sich die betreffende Person bei verständiger Würdigung aus objektiver Sicht angesprochen fühlen darf bzw. muss. So liege der Fall hier nicht. Allein die aus Sicht der Antragstellerin bestehende Möglichkeit, dass der Antragsgegner sie gemeint haben könnte, reiche nicht aus, um einen Verstoß gegen das Kontaktaufnahmeverbot anzunehmen.
Ausdrückliche Untersagung des Schreibens von Nachrichten in WhatsApp-Gruppen
Zudem gab das Oberlandesgericht zu bedenken, dass das Gericht das Schreiben von Nachrichten in einer größeren WhatsApp-Gruppe ausdrücklich untersagen müsse, wenn es dies zum Schutz der betreffenden Person als erforderlich ansieht. Anderenfalls könne der Antragsgegner nicht davon ausgehen, dass das gegen ihn verhängte Kontaktaufnahmeverbot derart weitreichend ist.
Erhebliche Einschränkung der sozialen Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten
Das Verbot der Kommunikation mit einer Gruppe führe nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu einer erheblichen Einschränkung der sozialen Kontakte und der Kommunikationsmöglichkeiten des Antragsgegners. Er wäre letztlich auf eine individuelle Kontaktaufnahme zu den übrigen Gruppenmitgliedern angewiesen, was sich gerade in größeren Gruppen als nicht praktikabel erweisen dürfe. Demgegenüber stelle es für die Antragstellerin keine unzumutbare Beeinträchtigung dar, wenn der Antragsgegner eine allgemein an die Gruppe gerichtet Nachricht schreibt, mit der sie nicht persönlich angesprochen wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2025
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)