21.11.2024
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Dokument-Nr. 25861

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Beschluss03.11.2016Oberlandesgericht Hamm13 UF 109/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 36Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 36
  • NJW-RR 2017, 196Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 196
  • NJW-Spezial 2017, 100Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 100
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Essen, Beschluss04.05.2016, 104 F 458/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss03.11.2016

Kein Aus­bildungs­unterhalt für volljähriges Kind wegen Besuchs einer BibelschuleStudium an Bethel School of Supernationel Ministry ist nicht berufs­vor­be­reitend

Besucht ein volljähriges Kind eine Bibelschule, so besteht dafür kein Anspruch auf Aus­bildungs­unterhalt, wenn das Studium an der Schule nicht der Vorbereitung eines Berufs dient. Dies ist etwa bei der Bethel School of Supernational Ministry der Fall. Dies hat das Oberlan­des­ge­richts Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein volljähriger Sohn nach dem Erwerb des Abiturs für ein Studium an der Bethel School of Supernational Ministry in den USA ab September 2015 Ausbildungsunterhalt von seinem Vater. Der Sohn behauptete, er könne nach dem Abschluss des Studiums als Pfarrer in einer freikirchlichen Gemeinde tätig sein. Der Vater hielt dies für unzutreffend und verweigerte daher Unter­halts­zah­lungen. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.

Amtsgericht bejaht Unter­halts­pflicht des Vaters

Das Amtsgericht Essen bejahte die Unter­halts­pflicht des Vaters. Denn nach Auffassung des Gerichts diene der Besuch der Schule zur Berufs­vor­be­reitung. Dies folge daraus, dass das Kind nach erfolgreichem Abschluss des Studiums an der Schule als Prediger oder Pfarrer in einer freikirchlichen Gemeinde tätig sein könne. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint Unter­halts­an­spruch des Kindes

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Sohn stehe kein Unterhaltsanspruch gemäß § 1610 Abs. 2 BGB zu, da der Besuch der Bethel School of Supernational Ministry nicht der Berufs­vor­be­reitung diene. Zudem handele es sich bei der Schule nicht um eine anerkannte Schule und der Besuch dieser Schule führe nicht zu einem allgemeinen Abschluss. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Sohn nach dem Besuch der Schule nicht als Pfarrer tätig sein könne, sondern lediglich als Jugendleiter. Diese Tätigkeit erfordere aber nicht zwingend den Abschluss eines Studiums.

Kein Vergleich mit freiwilligem sozialem Jahr

Das Studium an der Bethel School of Supernational Ministry sei ferner nicht mit einem freiwilligen sozialen Jahr vergleichbar, so das Oberlan­des­gericht. Denn dies erfordere eine pädagogische Begleitung eines anerkannten Trägers. Diese liege aber nicht vor.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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