Im zugrunde liegenden Fall war ein Fahrer auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren. Der vorausfahrende Fahrer soll sich so verhalten haben, als wolle er links in eine Straße einbiegen. Dazu soll er das Blinklicht gesetzt und die Geschwindigkeit vermindert haben. Der - später auffahrende - Fahrer habe daher rechts an dem vorausfahrenden Fahrzeug vorbeifahren wollen. Doch plötzlich habe der vorausfahrende Fahrer seinen Wagen wieder nach rechts gelenkt. Trotz starken Bremsens habe der folgende Fahrer sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Dem auffahrenden Fahrer entstand ein Schaden in Höhe von 2039,75 DM.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Haftungsverteilung zu befinden. Es führte aus, dass in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Kraftfahrer ein Verschulden treffe, der auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffahre (vgl. OLG Hamm VersR 1967, 761).
Die Ursache eines Auffahrunfalls läge nach der Lebenserfahrung darin begründet, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen sei oder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe. Es handele sich hier um einen typischen Geschehensablauf, aus dem ein Verschulden des auffahrenden Kraftfahrers herzuleiten sei.
Wolle der Auffahrende den Anscheinsbeweis entkräften, so müsse er Tatsachen darlegen und beweisen, die einen anderen, nämlich atypischen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen, führte das Gericht aus (vgl. BGH VersR 1971, 842; OLG Köln VersR 1971, 945 = DAR 1971, 241).
Im vorliegenden Fall konnte der auffahrende Fahrer keinen atypischen Geschehensablauf beweisen. Allerdings treffe den vorausfahrenden Fahrer auch ein Teil der Haftung. Er hafte aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht Hamm kam daher insgesamt auf eine Haftungsverteilung von ¾ zu ¼.
Für drei Viertel des Schadens haftete demnach der auffahrende Kraftfahrer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (zt/VersR 1972, 1033/pt)