Dokument-Nr. 11981
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- DAR 1997, 275Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1997, Seite: 275
- MDR 1997, 350Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1997, Seite: 350
- NJWE-VHR 1997, 93Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Versicherungs-/Haftungsrecht (NJWE-VHR), Jahrgang: 1997, Seite: 93
- Landgericht Bielefeld, Urteil26.06.1996, 9 O 36/96
Oberlandesgericht Hamm Urteil11.12.1996
Autofahrer haftet nicht für Tod von Hühnern nach Panikreaktion durch zu lautes Zuschlagen der AutotürZur Haftung eines PKW-Fahrers für Panikreaktion von Hühnern nach Heranfahren mit einem Pkw an einen Hühnerstall
Ein Autofahrer kann nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn durch das laute Zuschlagen seiner Autotür in der Nähe eines Hühnerstalls 143 Hühner (ISA Brown) vor Schreck sterben. Mit einer derartigen "Panikreaktion" der Hühner muss ein Autofahrer nicht rechnen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verendeten 143 Hühner (Elterntiere) aufgrund einer Panikreaktion. Der Eigentümer der Tiere (Kläger) führte die Panikreaktion der Hennen auf das Verhalten eines Autofahrers zurück (Beklagter). Dieser sei mit seinem PKW in die unmittelbare Nähe des Stalles gefahren und habe die Tür des PKW geöffnet und später wieder geschlossen.
ISA Brown Hühner sind ungewöhnlich empfindlich
Die Hühner der ISA Brown würden ungewöhnlich empfindlich gegen Lichtreize und Geräusche seien, trug der Kläger vor Gericht vor. Er verlangte von dem Beklagten Schadenersatz für die verendeten Hühner.
OLG Hamm weist die Schadenersatzklage ab
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage - wie zuvor schon das Landgericht Bielefeld - ab.
Kein Schadenersatzanspruch nach verkehrsrechtlichen Vorschriften
Der Kläger habe keine Schadenersatzansprüche nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Ein Anspruch des Klägers scheitere daran, dass der Schaden nicht vom Schutzzweck dieser Vorschriften abgedeckt werden. Das OLG Hamm führte aus, dass bei wertender Betrachtung die Empfindlichkeit der Tiere ihren Grund in der Intensiv-Aufzucht, das heißt der Haltung einer großen Anzahl von Tieren in verhältnismäßig engen Stallungen habe. Diese Empfindlichkeit sei das Risiko des Tierhalters und gehöre nicht zu den Nachteilen aus der Duldung des Kraftfahrzeug-Betriebes. Dass der Beklagte über den ca. 50 m langen Zuweg zu den Stallungen gefahren sein soll, obwohl der Kläger eingangs des Weges ein Schild "Betreten verboten" aufgestellt habe, ändere daran nichts.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch scheitere aus denselben Gründen, so dass es darauf ob - wie das Landgericht ausgeführt habe - das Verhalten des Beklagten für die Schäden des Klägers schon nicht adäquat ursächlich sei, nicht ankomme.
§ 123 StGB (Hausfriedensbruch) schützt keine Vermögensinteressen
Ein Schadenersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 123 StGB komme nicht in Betracht, weil die Vorschrift des § 123 StGB (Hausfriedensbruch) keine Vermögensinteressen, sondern allein das Hausrecht als Interesse an der ungestörten Betätigung des eigenen Willens in einem bestimmten Bereichen schütze.
Dasselbe gelte im Übrigen für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/pt)
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