Die Hühner der ISA Brown würden ungewöhnlich empfindlich gegen Lichtreize und Geräusche seien, trug der Kläger vor Gericht vor. Er verlangte von dem Beklagten Schadenersatz für die verendeten Hühner.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage - wie zuvor schon das Landgericht Bielefeld - ab.
Der Kläger habe keine Schadenersatzansprüche nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Ein Anspruch des Klägers scheitere daran, dass der Schaden nicht vom Schutzzweck dieser Vorschriften abgedeckt werden. Das OLG Hamm führte aus, dass bei wertender Betrachtung die Empfindlichkeit der Tiere ihren Grund in der Intensiv-Aufzucht, das heißt der Haltung einer großen Anzahl von Tieren in verhältnismäßig engen Stallungen habe. Diese Empfindlichkeit sei das Risiko des Tierhalters und gehöre nicht zu den Nachteilen aus der Duldung des Kraftfahrzeug-Betriebes. Dass der Beklagte über den ca. 50 m langen Zuweg zu den Stallungen gefahren sein soll, obwohl der Kläger eingangs des Weges ein Schild "Betreten verboten" aufgestellt habe, ändere daran nichts.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch scheitere aus denselben Gründen, so dass es darauf ob - wie das Landgericht ausgeführt habe - das Verhalten des Beklagten für die Schäden des Klägers schon nicht adäquat ursächlich sei, nicht ankomme.
Ein Schadenersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 123 StGB komme nicht in Betracht, weil die Vorschrift des § 123 StGB (Hausfriedensbruch) keine Vermögensinteressen, sondern allein das Hausrecht als Interesse an der ungestörten Betätigung des eigenen Willens in einem bestimmten Bereichen schütze.
Dasselbe gelte im Übrigen für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/pt)