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Landgericht Osnabrück Urteil04.05.2007
Kein Schadensersatz für Panik im Hühnerstall durch überfliegenden HeißluftballonGericht weist Klage gegen niederländischen Ballonfahrer ab - Ursachenzusammenhang nicht nachgewiesen
Das Landgericht Osnabrück hat die Klage eines Bauern abgewiesen, der behauptete, die geringere Legeleistung seiner Hühner sei auf Panik durch den Lärm eines Heißluftballons zurückzuführen. Das Gericht konnte nach den Ausführungen Sachverständigen keinen Zusammenhang zwischen der Überfahrt eines niederländischen Ballonfahrers und der verringerten Eierproduktion der Hühner erkennen.
Der Kläger hat den niederländischen Beklagten als Halter und Führer eines Heißluftballons auf Schadensersatz aus Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz in Anspruch genommen.
Er hat behauptet, der Beklagte habe am 10.09.2004 gegen 19.00 Uhr mit seinem Heißluftballon den Bauernhof des Klägers überfahren und dabei die vorgeschriebene Mindesthöhe von 150 m wegen fehlender Thermik bzw. aus Unachtsamkeit auf eine Höhe von lediglich 25 - 30 m unterschritten. Da der Heißluftballon zunehmend an Höhe verloren habe, habe der Beklagte seinen Propangasbrenner mit "voller Kraft" laufen lassen. Durch die zischenden bzw. fauchenden Geräusche des Gerätes seien die 20.000 Freilaufhühner des Klägers in Panik geraten. Sie seien entweder über den 2 m hohen Begrenzungszaun geflogen oder hätten panikartig versucht, in den Stall zu flüchten, so dass sich die Tiere vor 21 Zugangslöchern an jeder Stallseite gestaut hätten oder fliegend gegen die Stallwand geprallt seien. Etwa 10 Tage nach dem Vorfall habe sich die Eierlegeleistung der Hühner stressbedingt auf rund 60 % der früheren Legeleistung verringert. Mit seiner Klage hat er Schadensersatz in Höhe von knapp 26.000,- € wegen der Verringerung der Legeleistung begehrt.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch jedenfalls daran scheitere, dass der Kläger einen Ursachenzusammenhang zwischen der Überfahrt mit dem Heißluftballon und einer Verringerung der Legeleistung der Hühner nicht habe beweisen können.
Dazu habe der gerichtlich beauftragte Sachverständige nach Auswertung der vom Kläger vorgelegten Aufzeichnungen über die Legeleistung festgestellt, dass diese ab dem 10. Tag nach der Ballonüberfahrt dauerhaft und signifikant reduziert gewesen sei. Innerhalb der ersten fünf Tage nach der Ballonüberfahrt sei dagegen eine unverminderte Legeleistung zu verzeichnen. Eine am 6. Tag aufgetretene Legeleistungsminderung bewege sich innerhalb der auch in der Vorwoche feststellbaren Bandbreite der Legeleistung. Die erst nach zehn Tagen einsetzende und anschließend dauerhaft festzustellende Leistungsminderung lasse sich aus der Überfahrt mit dem Ballon jedoch nicht ableiten. Durch ein solches Ereignis könnten die Tiere zwar erschrecken und Fluchtreaktionen ausgelöst werden, eine derartige Panikreaktion gehe nach wissenschaftlichen Untersuchungen aber nicht zwangsläufig mit einer Legeleistungsminderung einher. Die in einer Stresssituation ausgeschütteten Hormone hätten nur eine kurze Halbwertzeit von wenigen Minuten im Blut. Unter Berücksichtigung eigener klinischer Erfahrungen, anderer wissenschaftlicher Untersuchungen und unter Beachtung des Prozesses der Eibildung bei einer Legehenne sei eine verzögerte Legeleistungsminderung wie im vorliegenden Fall daher nicht aus einer einmaligen Ballonüberfahrt 10 Tage vor dem Leistungseinbruch herzuleiten. Da die Bildung eines Hühnereies vom Follikelsprung bis zur Eiablage etwa 23 Stunden dauere, sei vielmehr bereits ein bis zwei Tage nach dem Störereignis mit einer Minderung oder einem gänzlichen Stillstand der Legeaktivität - letzteres meistens bei nur einem Teil der Tiere - zu rechnen. Für die hier festgestellte dauerhafte Legeleistungsminderung zehn Tage nach der Ballonüberfahrt seien damit andere Ursachen heranzuziehen, die mit der Ballonüberfahrt nicht in Zusammenhang stünden.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer gefolgt. Sie hat danach den dem Kläger obliegenden Beweis des Ursachenzusammenhangs nicht als geführt angesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 04.05.2007
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