27.11.2024
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Landgericht Osnabrück Urteil04.05.2007

Kein Schadensersatz für Panik im Hühnerstall durch überfliegenden HeißluftballonGericht weist Klage gegen nieder­län­dischen Ballonfahrer ab - Ursachen­zusammenhang nicht nachgewiesen

Das Landgericht Osnabrück hat die Klage eines Bauern abgewiesen, der behauptete, die geringere Legeleistung seiner Hühner sei auf Panik durch den Lärm eines Heißluftballons zurückzuführen. Das Gericht konnte nach den Ausführungen Sachver­ständigen keinen Zusammenhang zwischen der Überfahrt eines nieder­län­dischen Ballonfahrers und der verringerten Eierproduktion der Hühner erkennen.

Der Kläger hat den nieder­län­dischen Beklagten als Halter und Führer eines Heißluftballons auf Schadensersatz aus Gefähr­dungs­haftung nach dem Luftver­kehrs­gesetz in Anspruch genommen.

Er hat behauptet, der Beklagte habe am 10.09.2004 gegen 19.00 Uhr mit seinem Heißluftballon den Bauernhof des Klägers überfahren und dabei die vorgeschriebene Mindesthöhe von 150 m wegen fehlender Thermik bzw. aus Unachtsamkeit auf eine Höhe von lediglich 25 - 30 m unterschritten. Da der Heißluftballon zunehmend an Höhe verloren habe, habe der Beklagte seinen Propan­gas­brenner mit "voller Kraft" laufen lassen. Durch die zischenden bzw. fauchenden Geräusche des Gerätes seien die 20.000 Freilaufhühner des Klägers in Panik geraten. Sie seien entweder über den 2 m hohen Begrenzungszaun geflogen oder hätten panikartig versucht, in den Stall zu flüchten, so dass sich die Tiere vor 21 Zugangslöchern an jeder Stallseite gestaut hätten oder fliegend gegen die Stallwand geprallt seien. Etwa 10 Tage nach dem Vorfall habe sich die Eierle­ge­leistung der Hühner stressbedingt auf rund 60 % der früheren Legeleistung verringert. Mit seiner Klage hat er Schadensersatz in Höhe von knapp 26.000,- € wegen der Verringerung der Legeleistung begehrt.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein Schaden­s­er­satz­an­spruch jedenfalls daran scheitere, dass der Kläger einen Ursachen­zu­sam­menhang zwischen der Überfahrt mit dem Heißluftballon und einer Verringerung der Legeleistung der Hühner nicht habe beweisen können.

Dazu habe der gerichtlich beauftragte Sachverständige nach Auswertung der vom Kläger vorgelegten Aufzeichnungen über die Legeleistung festgestellt, dass diese ab dem 10. Tag nach der Ballonüberfahrt dauerhaft und signifikant reduziert gewesen sei. Innerhalb der ersten fünf Tage nach der Ballonüberfahrt sei dagegen eine unverminderte Legeleistung zu verzeichnen. Eine am 6. Tag aufgetretene Legeleis­tungs­min­derung bewege sich innerhalb der auch in der Vorwoche feststellbaren Bandbreite der Legeleistung. Die erst nach zehn Tagen einsetzende und anschließend dauerhaft festzustellende Leistungs­min­derung lasse sich aus der Überfahrt mit dem Ballon jedoch nicht ableiten. Durch ein solches Ereignis könnten die Tiere zwar erschrecken und Flucht­re­ak­tionen ausgelöst werden, eine derartige Panikreaktion gehe nach wissen­schaft­lichen Untersuchungen aber nicht zwangsläufig mit einer Legeleis­tungs­min­derung einher. Die in einer Stresssituation ausgeschütteten Hormone hätten nur eine kurze Halbwertzeit von wenigen Minuten im Blut. Unter Berück­sich­tigung eigener klinischer Erfahrungen, anderer wissen­schaft­licher Untersuchungen und unter Beachtung des Prozesses der Eibildung bei einer Legehenne sei eine verzögerte Legeleis­tungs­min­derung wie im vorliegenden Fall daher nicht aus einer einmaligen Ballonüberfahrt 10 Tage vor dem Leistungs­einbruch herzuleiten. Da die Bildung eines Hühnereies vom Follikelsprung bis zur Eiablage etwa 23 Stunden dauere, sei vielmehr bereits ein bis zwei Tage nach dem Störereignis mit einer Minderung oder einem gänzlichen Stillstand der Legeaktivität - letzteres meistens bei nur einem Teil der Tiere - zu rechnen. Für die hier festgestellte dauerhafte Legeleis­tungs­min­derung zehn Tage nach der Ballonüberfahrt seien damit andere Ursachen heranzuziehen, die mit der Ballonüberfahrt nicht in Zusammenhang stünden.

Diesen Ausführungen des Sachver­ständigen ist die Kammer gefolgt. Sie hat danach den dem Kläger obliegenden Beweis des Ursachen­zu­sam­menhangs nicht als geführt angesehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 04.05.2007

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