Im entschiedenen Fall wandte der Vater gegenüber dem Unterhaltsanspruch seiner Tochter ein, dass diese in der Vergangenheit jeden Kontakt mit ihm gemieden habe und gegen ihn zu Unrecht eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet habe. Die Tochter habe daher ihren Anspruch auf Unterhalt verwirkt.
Dieser Auffassung folgten die Richter teilweise. Eine Beschränkung oder gar der vollständige Wegfall der Unterhaltsverpflichtung richte sich nach § 1611 Abs. 1 BGB und komme in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig mache. Dann müsse der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zahlen, der der Billigkeit entspreche. Seine Unterhaltverpflichtung könne ganz entfallen, wenn seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre.
Der Umstand, dass die Tochter in der Vergangenheit - wie der Vater meint - grundlos jeden Kontakt mit ihm gemieden habe, reiche für eine Anspruchsverwirkung allein nicht aus.
Jedoch verhalte es sich mit der Strafanzeige, die die Tochter gegen ihren Vater angestrengt habe, anders. Nach den gerichtlichen Feststellungen habe sie eine völlig harmlose und zudem zufällige Begegnung mit dem Vater bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt und den Vater so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Dieses Verhalten sei weder zu erklären noch zu entschuldigen und stelle eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB dar.
Der Vater könne daher den Unterhaltsanspruch, der sich nach Anrechnung des Kindergelds ergebe, um 2/3 kürzen.