18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 2764

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Urteil21.12.2005Oberlandesgericht Hamm11 UF 218/05
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bottrop, Urteil02.08.2005, 19a F 229/04
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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.12.2005

Eine unberechtigte Strafanzeige einer Volljährigen gegen ihren Vater kann zur Kürzung des Unter­halts­an­spruchs führenGericht kürzte Unter­halts­an­spruch um zwei Drittel

Ein Vater kann seine Unter­halts­zah­lungen gegenüber seiner volljährigen Tochter um 2/3 kürzen, wenn diese gegen ihn zu Unrecht eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im entschiedenen Fall wandte der Vater gegenüber dem Unter­halts­an­spruch seiner Tochter ein, dass diese in der Vergangenheit jeden Kontakt mit ihm gemieden habe und gegen ihn zu Unrecht eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet habe. Die Tochter habe daher ihren Anspruch auf Unterhalt verwirkt.

Dieser Auffassung folgten die Richter teilweise. Eine Beschränkung oder gar der vollständige Wegfall der Unter­halts­ver­pflichtung richte sich nach § 1611 Abs. 1 BGB und komme in Betracht, wenn der Unter­halts­be­rechtigte sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unter­halts­pflichtigen schuldig mache. Dann müsse der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zahlen, der der Billigkeit entspreche. Seine Unter­halt­ver­pflichtung könne ganz entfallen, wenn seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre.

Der Umstand, dass die Tochter in der Vergangenheit - wie der Vater meint - grundlos jeden Kontakt mit ihm gemieden habe, reiche für eine Anspruchs­ver­wirkung allein nicht aus.

Jedoch verhalte es sich mit der Strafanzeige, die die Tochter gegen ihren Vater angestrengt habe, anders. Nach den gerichtlichen Feststellungen habe sie eine völlig harmlose und zudem zufällige Begegnung mit dem Vater bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt und den Vater so verleumdet und einem unberechtigten Ermitt­lungs­ver­fahren ausgesetzt. Dieses Verhalten sei weder zu erklären noch zu entschuldigen und stelle eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB dar.

Der Vater könne daher den Unter­halts­an­spruch, der sich nach Anrechnung des Kindergelds ergebe, um 2/3 kürzen.

Quelle: ra-online

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