21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 4219

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Oberlandesgericht Hamm Urteil03.02.2000

Anschwärzen kann zu Unter­halts­kür­zungen führen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat einer in Scheidung lebenden Frau (Klägerin) den Trennungs­un­terhalt gegen ihren Noch – Ehemann (Beklagten) um ein Drittel gekürzt, weil sie sich gegenüber dem Beklagten grob unbillig verhalten hatte (§ 1579 BGB).

Sie hatte gegenüber einem Mitarbeiter des ehemaligen Arbeitgebers ihres Mannes erklärt, ihr Mann habe Arbeitsmaterial bei seinem Arbeitgeber gestohlen. Nach Auffassung des Senats war diese Äußerung für den Noch – Ehemann nicht nur erheblich ehrenrührig, sondern hätte ihn auch der Gefahr straf­recht­licher Verfolgung aussetzen können. Für den Ehemann hätte dies eine Gefährdung des Aufbaus einer neuen wirtschaft­lichen Existenz bedeutet. Zusätzlich hatte die Ehefrau beim Arbeitsamt nach Nebeneinkünften ihres Mannes nachgefragt, obwohl sie diese Auskünfte auch in dem anhängigen Unter­halts­ver­fahren hätte bekommen können. Der Ehemann hatte prompt mit dem Arbeitsamt erhebliche Schwierigkeiten bekommen. Beide Vorfälle stellten eine solche vorsätzliche Missachtung insbesondere der wirtschaft­lichen Interessen des Beklagten dar, dass eine Unter­halts­kürzung gerechtfertigt sei. Der Ehefrau hätten im vorliegenden Fall für einen ganz bestimmten Zeitraum eigentlich 833 DM Trennungs­un­terhalt monatlich zugestanden. Statt dessen erhält sie jetzt nur 555 DM monatlich für diese Zeit.

Quelle: ra-online

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