18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil13.03.2013

Land Nordrhein-Westfalen haftet für Hochwas­ser­schaden an PkwZumutbare Schutzmaßnahmen durch das Land hätten Schaden­s­eintritt verhindern können

Das Land Nordrhein-Westfalen haftet aufgrund einer Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung für zwei durch ein Hochwasser beschädigte Pkw. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines in der Nähe der BAB 46 in einem Baugebiet in Arnsberg gelegenen Hausgrundstücks. In der Nähe seines Grundstücks verläuft ein Wassertunnel unter der Autobahn, der in einen offenen Ablei­tungs­graben mündet. Durch diesen fließt auch ein Bach. Bedingt durch die nachträgliche Anlage des Baugebiets vollzieht das Bett des Grabens zwei Krümmungen von ca. 90 Grad, die erste in der Nähe des Grundstücks des Klägers.

Kläger verlangt Schaden an Pkw vom Land ersetzt

Am 9. August 2007 regnete es in einer Stärke, die seltener als alle 100 Jahre vorkommt. Dabei wurde das Grundstück des Klägers durch das Wasser des Ablei­tungs­grabens überschwemmt. Zwei dort abgestellte Pkw des Klägers liefen mit schlammigem Wasser voll. Sie sind wirtschaftlich wertlos geworden, wofür der Kläger vom beklagten Land Ersatz für den ihm entstandenen Schaden in Höhe von ca. 7.100 Euro verlangt. Er ist der Auffassung, dass das Land hafte, weil es den Abwassergraben zu gering dimensioniert habe.

Schaden wurde durch Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung des Landes verursacht

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Schaden­s­er­satz­an­spruch des Klägers bestätigt. Der Schaden sei durch eine vom beklagten Land zu vertretene Verkehrssicherungspflichtverletzung verursacht worden.

Land hätte im Rahmen des Zumutbaren Vorkehrungen gegen Hochwas­ser­schäden treffen müssen

Das Land sei für die BAB 46 verkehrs­si­che­rungs­pflichtig. Die Pflicht erstrecke sich auf deren Gräben und Entwäs­se­rungs­anlagen. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles sei zu berücksichtigen, dass der bereits beim Bau der BAB 46 vom beklagten Land veränderte Verlauf des Ablei­tungs­grabens mit der Anlage des Wohngebietes weiter verändert worden sei, so dass im Bereich des klägerischen Grundstücks zwei ca. 90 Grad Krümmungen entstanden seien. Hieraus habe sich die Gefahr eines Hochwassers ergeben. Aufgrund des zunächst vom Land und daran anknüpfend dann von der Stadt Arnsberg veränderten Grabenverlaufs habe das Land im Rahmen des Zumutbaren Hochwas­ser­schäden vorbeugen und den Ablei­tungs­graben ausreichend dimensionieren müssen, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

Gewässertiefe des Ablaufgrabens konnte Hochwas­ser­mengen nicht aufnehmen

Den genannten Anforderungen habe der vorhandene Graben nicht entsprochen. Mit den in seinem Verlauf angelegten Krümmungen habe die vorhandene Gewässertiefe von ,4 m den bei der Planung zu berück­sich­ti­genden Hochwas­ser­mengen nicht mehr Rechnung getragen. Die Krümmungen begründeten die erhöhte Gefahr über das Ufer tretenden Wassers. Um dem Rechnung zu tragen habe der Graben nach den Angaben des vom Senat gehörten Sachver­ständigen eine Abflusstiefe von insgesamt 1,15 m aufweisen müssen.

Land fällt Fahrlässigkeit zur Last

Selbst wenn die Stadt Arnsberg und nicht das Land beim Anlegen des Baugebiets den Verlauf des Ablei­tungs­grabens gestaltet habe, hafte das Land. Es habe dann im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung auf eine ausreichende Dimensionierung des Ablei­tungs­grabens hinwirken müssen. Da die zuständigen Mitarbeiter des Landes insoweit nicht tätig geworden seien, falle dem beklagten Land Fahrlässigkeit zur Last.

Schaden wäre bei einem ausreichend dimensionierten Graben nicht entstanden

Nach den Ausführungen des Sachver­ständigen sei weiter davon auszugehen, dass der Schaden bei einem ausreichend dimensionierten Graben nicht entstanden wäre. Deswegen könne sich das Land auch nicht darauf berufen, dass der Regen ein "Jahrhun­dertregen" gewesen sei, gegen den es keinen zumutbaren Schutz gebe. Im vorliegenden Fall hätten die zumutbaren Schutzmaßnahmen den Schaden­s­eintritt verhindert.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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