Dokument-Nr. 9804
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Oberlandesgericht Hamm Urteil26.05.2010
OLG Hamm: Stadt haftet nicht für Schäden bei Überschwemmung durch JahrhundertregenBaumschule hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach eigentlich amtspflichtwidrigen Handelns der Feuerwehr
Eine Baumschule hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines vermeintlichen Überschwemmungsschadens nach einem Jahrhundertregen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall drohte nach einem Jahrhundertregen am 1. Mai 2004 im Raum Dülmen-Hiddingsel die Schmutzwasserkanalisation die Keller der angeschlossenen Häuser zu überfluten. Um das zu verhindern, pumpten die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Wasser aus dem Schmutzwasserkanal ab und leiteten es in einen Straßenseitengraben aus. Dieser grenzt an das von der Baumschule genutzte Grundstück.
Überschwemmung der Baumschulenflächen führt zu Beschädigung der Mutterbeetkulturen für Obstbäume
Die Klägerin machte diese Maßnahme für die Überschwemmung der Flächen verantwortlich. Sie habe dazu geführt, dass es bei den Mutterbeetkulturen für Obstbäume zu einem Schaden von mehr als 500.000,- Euro gekommen sei.
Feuerwehr handelt amtspflichtwidrig
Das Oberlandesgericht Hamm sah das Verhalten der Feuerwehr als amtspflichtwidrig an. Auch wenn die Entscheidung, das Wasser in den Graben abzuleiten, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, hätte es der Feuerwehr im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht oblegen, zu prüfen, ob durch diese Maßnahme im Verlauf der Umleitung die Gefahr zusätzlicher Überschwemmungsschäden herbeiführt würde. Diese Überprüfung habe die Feuerwehr versäumt.
Kulturen wären auch ohne Vorgehen der Feuerwehr abgestorben
Gleichwohl hafte die Stadt nicht, weil nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden könne, dass die Pflichtverletzung auch nur mitursächlich für den behaupteten Schaden geworden sei. Die betroffenen Flächen liegen in einer Senke und waren durch den Starkregen mit besonders intensiven Zellen betroffen. Das Gericht sah es danach als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Kulturen selbst dann abgestorben wären, wenn die Feuerwehr kein Wasser in den Seitengraben eingeleitet hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm
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