23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9804

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Oberlandesgericht Hamm Urteil26.05.2010

OLG Hamm: Stadt haftet nicht für Schäden bei Überschwemmung durch Jahrhun­dertregenBaumschule hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach eigentlich amtspflicht­widrigen Handelns der Feuerwehr

Eine Baumschule hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines vermeintlichen Überschwem­mungs­schadens nach einem Jahrhun­dertregen. Das entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall drohte nach einem Jahrhun­dertregen am 1. Mai 2004 im Raum Dülmen-Hiddingsel die Schmutz­was­ser­ka­na­li­sation die Keller der angeschlossenen Häuser zu überfluten. Um das zu verhindern, pumpten die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Wasser aus dem Schmutz­was­serkanal ab und leiteten es in einen Straßen­sei­ten­graben aus. Dieser grenzt an das von der Baumschule genutzte Grundstück.

Überschwemmung der Baumschu­len­flächen führt zu Beschädigung der Mutter­beet­kulturen für Obstbäume

Die Klägerin machte diese Maßnahme für die Überschwemmung der Flächen verantwortlich. Sie habe dazu geführt, dass es bei den Mutter­beet­kulturen für Obstbäume zu einem Schaden von mehr als 500.000,- Euro gekommen sei.

Feuerwehr handelt amtspflicht­widrig

Das Oberlan­des­gericht Hamm sah das Verhalten der Feuerwehr als amtspflicht­widrig an. Auch wenn die Entscheidung, das Wasser in den Graben abzuleiten, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, hätte es der Feuerwehr im Rahmen der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht oblegen, zu prüfen, ob durch diese Maßnahme im Verlauf der Umleitung die Gefahr zusätzlicher Überschwem­mungs­schäden herbeiführt würde. Diese Überprüfung habe die Feuerwehr versäumt.

Kulturen wären auch ohne Vorgehen der Feuerwehr abgestorben

Gleichwohl hafte die Stadt nicht, weil nach dem Ergebnis des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens nicht festgestellt werden könne, dass die Pflicht­ver­letzung auch nur mitursächlich für den behaupteten Schaden geworden sei. Die betroffenen Flächen liegen in einer Senke und waren durch den Starkregen mit besonders intensiven Zellen betroffen. Das Gericht sah es danach als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Kulturen selbst dann abgestorben wären, wenn die Feuerwehr kein Wasser in den Seitengraben eingeleitet hätte.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm

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