15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.10.2014

Überholverbot verbietet auch die Fortsetzung eines bereits begonnenen ÜberholvorgangsBereits vor Beginn der Überhol­ver­botszone eingeleiteter Überholvorgang muss noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden

Die Vorschrift­zeichen 276 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art" und 277 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t" der Straßen­verkehrs­ordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überhol­ver­botszone. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Unna.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 43 Jahre alte Betroffene aus Lünen befuhr mit seinem Lkw im Januar 2014 bei Unna die BAB 1 in Fahrtrichtung Köln. Im Bereich eines geltenden Überholverbots, angeordnet zunächst durch das Vorschrift­zeichen 277 der Straßen­ver­kehrs­ordnung und sodann durch das Vorschrift­zeichen 276 der Straßen­ver­kehrs­ordnung mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger), überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Für diese Fahrweise erhielt er von der Bußgeldbehörde, dann bestätigt durch das Urteil des Amtsgerichts Unna, wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbuße von 70 Euro. Die Geldbuße wollte der Betroffene nicht akzeptieren, unter anderem mit der Begründung, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überhol­ver­botszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

Überholmanöver muss gegebenenfalls abgebrochen werden

Die vom Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna eingelegte Rechts­be­schwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Verurteilung des Betroffenen. Die Überhol­ver­bots­zeichen der Straßen­ver­kehrs­ordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überhol­ver­botszone, urteilte das Oberlan­des­gericht. Ein bereits vor Beginn der Überhol­ver­botszone eingeleiteter Überholvorgang müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überhol­ver­botszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicher­heits­abstand gewonnen habe, so dass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene hätte, wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überhol­ver­bots­strecke begonnen haben sollte, beim Ansichtigwerden des ersten Überhol­ver­bots­schildes den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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