21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 22750

Drucken
Urteil14.03.1987Oberlandesgericht Hamburg8 U 141/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1989, 797Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1989, Seite: 797
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Urteil14.03.1987

Wohnungs­die­bstahl wegen gekipptem Erdge­schoss­fensters: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Abstand von zwei Metern zwischen Boden und Fenster­un­terkante sowie zugezogener GardinenEinstands­pflicht der Hausrat­versicherung

Kommt es zu einem Wohnungs­die­bstahl, weil ein Erdge­schoss­fenster während einer mehrstündigen Abwesenheit des Wohnungs­in­habers in Kippstellung stand, so liegt dann keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Abstand zwischen Boden und Fenster­un­terkante zwei Meter beträgt und die Gardinen zugezogen waren. Die Hausrat­versicherung muss in diesem Fall den Schaden regulieren. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der nächtlichen Abwesenheit ließ ein Wohnungsinhaber im Jahr 1986 das Fenster seines im Erdgeschoss gelegenen Schlafzimmers für mehrere Stunden in Kippstellung. Dies nahm ein Einbrecher zum Anlass in die Wohnung zu gelangen und Gegenstände im Wert von 8.224 DM zu stehlen. Die Hausratversicherung weigerte sich nachfolgend für den Schaden aufzukommen und verwies zur Begründung darauf, dass der Wohnungsinhaber den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Da dieser das anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz wegen Wohnungs­die­bstahl

Das Oberlan­des­gericht Hamburg entschied zu Gunsten des Wohnungs­in­habers. Diesem habe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Zwar sei nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen eine Schadens­re­gu­lierung ausgeschlossen gewesen, wenn der Versi­che­rungs­nehmer den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeiführte. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen.

Keine grobe Fahrlässigkeit des Wohnungs­in­habers

Der Wohnungsinhaber habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts den Wohnungs­die­bstahl nicht grob fahrlässig ermöglicht. Vielmehr habe er lediglich fahrlässig gehandelt, in dem er während seiner mehrstündigen Abwesenheit das Erdge­schoss­fenster in Kippstellung ließ. Es sei zum einen zu beachten gewesen, dass der Abstand zwischen dem Boden und der Fenster­un­terkante zwei Meter betrug. Angesichts dessen sei es nicht zu beanstanden gewesen, dass der Wohnungsinhaber nicht davon ausging, dass ein Einbrecher ohne weiteres in die Wohnung gelangen könne. Zum anderen habe der Wohnungsinhaber die Gardinen zugezogen, so dass ein Blick in die Wohnung nicht möglich war. Die dadurch bedingte Erwägung des Wohnungs­in­habers, ein Einbrecher werde sich von der Gefahr abschrecken lassen, in der Wohnung möglicherweise Bewohner vorzufinden, sei ebenfalls nicht abwegig gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 797/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22750

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI