21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21186

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Oberlandesgericht Hamburg Urteil07.10.2014

Unterzeichnung eines "Schaden­s­pro­tokolls" stellt nicht zwingend ein Schuld­a­n­er­kenntnis darBeschreibung des Schadens­hergangs sowie Schätzung der Schadenshöhe sprechen gegen Anerkenntnis

Wird ein Pkw im Rahmen eines Waschvorgangs beschädigt und unterschreibt der Wasch­straßen­betreiber in diesem Zusammenhang ein "Schaden­s­pro­tokoll", so ist darin jedenfalls dann kein Schuld­a­n­er­kenntnis zu sehen, wenn das Protokoll lediglich den Schadenshergang beschreibt und die Schadenshöhe schätzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall brachte ein Fahrzeug­be­sitzer im Juni 2011 seinen Pkw in eine Waschstraße, um ihn zu waschen und einer Lackauf­be­reitung zu unterziehen. Nach den Arbeiten wurden mehrere Lackab­plat­zungen am Fahrzeug festgestellt. Der Fahrzeug­be­sitzer führte diese auf eine unsachgemäße Bedienung des Hochdruck­strahlers durch einen Mitarbeiter des Wasch­stra­ßen­be­treibers zurück. Er klagte daher nachfolgend auf Schadenersatz in Höhe der Kosten für die Neulackierung von 3.400 Euro. Er stützte seine Klage unter anderem auf ein Schadensprotokoll, welches der Wasch­stra­ßen­be­treiber unterschrieben hatte und vom Fahrzeug­be­sitzer als Schuldanerkenntnis gewertet wurde.

Landgericht weist Schaden­er­satzklage ab

Das Landgericht Hamburg wies die Schaden­er­satzklage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Fahrzeug­be­sitzer nicht habe nachweisen können, dass der Wasch­stra­ßen­be­treiber bzw. sein Mitarbeiter eine Pflicht­ver­letzung begangen hat. Vielmehr war es davon überzeugt, dass die Lackschäden allein auf Vorschäden zurückzuführen waren. Zudem erachtete das Gericht das Schaden­s­pro­tokoll für unerheblich. Gegen diese Entscheidung legte der Fahrzeug­be­sitzer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint Schaden­s­er­satz­an­spruch ebenfalls

Das Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Fahrzeug­be­sitzers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Lackschäden zugestanden.

Schaden­s­pro­tokoll stellt kein Schuld­a­n­er­kenntnis dar

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe der Fahrzeug­be­sitzer seinen Anspruch nicht auf das Schaden­s­pro­tokoll stützen können. Darin sei kein dekla­ra­to­risches Schuld­a­n­er­kenntnis zu sehen gewesen. Ein solches liege dann vor, wenn eine Partei das Bestehen einer Schuld oder eines Rechts anerkennt und somit auf die Erhebung von Einwänden verzichtet. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Der Wasch­stra­ßen­be­treiber habe durch das Schaden­s­pro­tokoll nicht eine Schaden­er­satz­pflicht anerkannt. Dagegen habe gesprochen, dass der Schadenshergang lediglich in tatsächlicher Hinsicht beschrieben und die Schadenshöhe bloß geschätzt wurde. Hinzu sei der ausdrückliche Hinweis gekommen, dass die Unterschrift unter das Protokoll nicht als Anerkenntnis zu werten sei.

Keine Bewei­ser­leich­terung durch Schaden­s­pro­tokoll

Das Schaden­s­pro­tokoll habe ferner nicht die Beweisführung für den Fahrzeug­be­sitzer erleichtert, so das Oberlan­des­gericht. Denn das Protokoll habe keine Ausführungen zu einer vorwerfbaren Pflicht­ver­letzung oder der Verursachung der Lackschäden enthalten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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