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Dokument-Nr. 33036

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Beschluss24.01.2023Oberlandesgericht Hamburg4 U 141/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 454Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 454
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil25.08.2022, 333 O 35/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Beschluss24.01.2023

Vereinbarung über Verschiebung der Fälligkeit für Miete und Betriebs­kosten­voraus­zahlungen bedarf der SchriftformZahlungs­mo­da­litäten sind wesentlicher Vertrags­be­standteil

Eine Vereinbarung über die Verschiebung der Fälligkeit der Miete und der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen bedarf der Schriftform. Denn bei den Zahlungs­mo­da­litäten handelt es sich um wesentliche Vertrags­bestand­teile. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gewer­be­raum­miet­vertrags seit dem Jahr 2021 vor dem Landgericht Hamburg unter anderem über die Wirksamkeit der Verschiebung der Fälligkeit der Miete und der Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen. Im Jahr 2014 hatte die Mieterin mit der Rechts­vor­gängerin der jetzigen Eigentümerin mündlich vereinbart, dass die Fälligkeit der Mietzahlung von dritten Werktag des Monats auf den fünften Tag des Monats und die Fälligkeit der Vorauszahlungen vom dritten Werktag eines Monats auf den 15. Tag des Monats verschoben wird. Das Landgericht hielt die Vereinbarung über die Fällig­keits­ver­schiebung für unwirksam, da diese nicht in schriftlicher Form verfasst wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieterin.

Vereinbarung über Fällig­keits­ver­schiebung bedarf Schriftform

Das Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Bei der Änderung der Zahlungs­mo­da­litäten handele es sich um wesentliche Vertrags­be­din­gungen, die daher formbedürftig seien. Dabei sei unerheblich, ob die Verschiebung nur geringfügig ist. Denn jeder Erwerber habe ein schützenswertes Interesse an der sicheren Kenntnis, wann die Miete und die Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen zu entrichten sind.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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