21.11.2024
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Dokument-Nr. 21441

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Oberlandesgericht Hamburg Beschluss15.07.2015

Strafgefangene können nicht den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR verlangenMindestlohn setzt Arbeit­nehmer­eigenschaft voraus

Einem Strafgefangenen steht nicht der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR zu, weil der Mindestlohn nur für Arbeitnehmer gilt. Ein Häftling ist kein Arbeitnehmer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Strafgefangener der JVA Fuhlsbüttel beanspruchte für seine Arbeit­s­tä­tigkeit den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR. Da die Haftanstalt dieses Ansinnen zurückwies, wendete sich der Häftling an das Landgericht Hamburg. Nachdem dieses jedoch entschied, dass das Mindest­lohn­gesetz auf Strafgefangene keine Anwendung findet, musste sich das Oberlan­des­gericht Hamburg mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn

Das Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Mindest­lohn­gesetz finde auf Strafgefangene keine Anwendung, da dieses gemäß § 22 Abs. 1 des Mindest­lohn­ge­setzes nur Arbeitnehmer erfasse. Ein Strafgefangener sei aber kein Arbeitnehmer. Zwischen dem Häftling und der Anstalt werde kein Arbeitsvertrag geschlossen. Vielmehr sei die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur.

Zahlung von Beiträgen zur Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung unerheblich

Für die Arbeitnehmereigenschaft eines Strafgefangenen komme es zudem nicht darauf an, so das Oberlan­des­gericht, dass er bzw. die Haftanstalt Beiträge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung zahlt. Denn diese Zahlungen erfolgen nicht auf Grundlage von § 25 Abs. 1 SGB III, sondern nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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