21.11.2024
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Dokument-Nr. 28084

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Oberlandesgericht Hamburg Beschluss12.09.2018

Erlaubnis von Foto- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal darf nicht von Stellungnahme der Ver­fahrens­beteiligten abhängig gemacht werdenSchutz des Per­sönlich­keits­rechts des Angeklagten durch Anonymisierung

Der Vorsitzende Richter darf die Erlaubnis von Foto- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal nicht von der Stellungnahme der Ver­fahrens­beteiligten abhängig machen. Richter, Schöffen, Staats­an­walt­schaft und Verteidiger müssen Aufnahmen grundsätzlich hinnehmen. Das Per­sönlich­keits­recht des Angeklagten kann durch eine Anonymisierung geschützt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vorsitzende Richter einer Strafkammer des Landgerichts lehnte im Juni 2018 Foto- und Filmaufnahmen vor Beginn des ersten Verhand­lungstages ab. Zwei Männer wurden angeklagt, eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben. Der Vorsitzende Richter begründete sein Verbot damit, dass es sich nur um einen kurzen Termin handele und er nicht die Zeit habe, die Stellungnahme aller Verfah­rens­be­tei­ligten zu den beabsichtigten Foto- und Filmaufnahmen einholen zu können. Ein Journalist hielt das Verbot für unzulässig und legte daher gegen das Verbot Beschwerde ein.

Unver­hält­nis­mäßiges Verbot der Foto- und Filmaufnahmen

Das Oberlan­des­gericht Hamburg entschied zu Gunsten des Journalisten. Das Verbot der Foto- und Filmaufnahmen habe in unver­hält­nis­mäßiger Weise in die Rundfunk­freiheit eingegriffen. Es habe nicht der Stellungnahme sämtlicher Verfah­rens­be­tei­ligter zu den geplanten Aufnahmen bedurft. Die Richter, Schöffen, Staats­an­walt­schaft und Verteidiger habe eine Prozess­be­rich­t­er­stattung mit Foto- und Filmaufnahmen ihrer Person grundsätzlich hinzunehmen. Eine Ausnahme bestehe bei einer Gefährdungslage. Das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten könne wiederum mittels einer Anonymisierung gewährleistet werden. Die Anordnung einer Anonymisierung habe daher ein milderes Mittel als ein generelles Verbot der Bildaufnahmen dargestellt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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