21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss14.04.2022

OLG Frankfurt am Main: Unterlassungs­anspruch wegen binärer Geschlechts­bezeichnungBerufung der Vertrie­b­s­tochter des größten deutschen Eisen­bahn­konzerns gegen landge­richt­liches Urteil zum Unterlassungs­anspruch einer Person nicht-binärer Geschlechts­identität aus formalen Gründen verworfen

Das Oberlan­des­gericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Berufung der Vertrie­b­s­tochter des größten deutschen Eisen­bahn­konzerns wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Damit verbleibt es bei dem vom Landgericht ausgeurteilten und ab dem 01.03.2022 bestehenden Unterlassungs­anspruch der klagenden Partei nicht-binärer Geschlechts­zugehörigkeit gegen das Unternehmen. Dieses hat es zu unterlassen, die klagende Partei dadurch zu diskriminieren, dass bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten zwingend eine Anrede als Frau oder Herr angegeben werden muss. Gleiches gilt für Fahrkarten, Schreiben, Rechnungen, Werbung und gespeicherte perso­nen­be­zogene Daten mit der Bezeichnung als Frau oder Herr.

Die Beklagte ist Vertrie­b­s­tochter des größten deutschen Eisen­bahn­konzerns. Die klagende Partei besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität, seit Oktober 2019 lautet der Geschlecht­s­eintrag in der Geburtsurkunde „ohne Angabe". Die klagende Partei ist Inhaberin einer BahnCard der Beklagten und bemühte sich seit Oktober 2019 vergeblich, die hierfür bei der Beklagten hinterlegten Daten hinsichtlich der geschlecht­lichen Anrede anzupassen. Zudem ist es auch beim Online-Fahrkartenkauf als nicht registrierte Person im System der Beklagten zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als Frau oder Herr auszuwählen. Die klagende Partei ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Entschädigung und Unterlassung gegen die Beklagte zu, da deren Verhalten diskriminierend sei.

Unterlassungs- aber kein Entschä­di­gungs­an­spruch

Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.08.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Der klagenden Partei stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 19, 3 und 1 AGG zu, da die zwingende Auswahl einer Anrede als Frau oder Herr im Zusammenhang mit der BahnCard oder beim Online-Fahrkartenkauf eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstelle. Jedoch sei der Beklagten eine Frist von einem halben Jahr einzuräumen, um den Eingriff zu beenden. Ein Zahlungs­an­spruch aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG stehe der klagenden Partei hingegen nicht zu. Bei der gebotenen Abwägung sei das in der zögerlichen Umsetzung liegende Fehlverhalten der Beklagten im Hinblick auf den erfolgten Eingriff nicht als so schwer zu bewerten, als dass es die Zahlung einer Geldent­schä­digung begründe. Das OLG Frankfurt am Main hat die von der Beklagten eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt wurde. Die klagende Partei hat die von ihr zunächst eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 07.12.2021 zurückgenommen. Damit verbleibt es bei dem Unter­las­sungstenor des Landgerichts.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/cc)

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