18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil10.12.2019

Kein Anspruch auf Verdien­st­ausfall bei Aufnahme eines offensichtlich vernach­läs­sigten BabysVerzicht auf Berufstätigkeit erfolgte zur intensiven Nähe und Fürsorge des Kindes und nicht wegen der Erkrankung des Kindes

Nimmt eine Pflegemutter ein offensichtlich vernach­läs­sigtes Baby einer Minderjährigen auf und nutzt drei Jahre Erzie­hungs­urlaub, kann sie nicht von den behandelnden Ärzten wegen eines behaupteten Behand­lungs­fehlers Verdien­st­ausfall für diese Zeit verlangen. Die Berufstätigkeit wurde nicht wegen der Erkrankung aufgegeben, sondern um dem Kind intensive Nähe und Fürsorge zukommen zu lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde von einer in den ersten Wochen der Schwangerschaft Alkohol konsumierenden Minderjährigen geboren. Durch Vermittlung des Jugendamtes kam er in die Pflege der Klägerin und ihres Ehemanns, die ihn schließlich adoptierten. Die ärztliche Behandlung erfolgte zunächst durch die Beklagten, die u.a. Medikamente wegen ADHS verschrieben. Die Pflegeeltern stellten den Kläger später in einer FAS (Fetales Alkoholsyndrom)-Ambulanz vor. Es wurde ein partielles fetales Alkoholsyndrom diagnostiziert.

Adoptivmutter macht Verdien­st­ausfall in Höhe von knapp 150.000 Euro geltend

Der Kläger warf den Beklagten vor, das Vorliegen eines fetalen Alkoholsyndroms nicht diagnostiziert zu haben. Die klagende Adoptivmutter begehrte von den Beklagten Verdienstausfall für die Zeiten des dreijährigen Erzie­hungs­ur­laubes und der nachfolgenden Aufgabe ihrer früheren Vollzeit­be­schäf­tigung in Höhe von knapp 150.000 Euro.

Beklagte kann nicht wegen Behand­lungs­fehlern haftbar gemacht werden

Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Beklagten hafteten dem Kläger nicht, stellte das Oberlan­des­gericht fest. Es sei kein Behandlungsfehler festzustellen. Insbesondere habe keine (Verdachts-)Diagnose auf Vorliegen eines FAS gestellt werden müssen. Es sei nicht feststellbar, dass der Alkoholkonsum der leiblichen Mutter den Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagten hafteten auch nicht wegen eines Befun­d­er­he­bungs­fehlers, da nicht feststellbar sei, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des Vorliegens spezifischer Merkmale der FAS die zu klärende Verdachts­diagnose zu stellen gewesen wäre. Soweit Auffälligkeiten diagnostiziert worden waren, ließen sich diese auf die Vernach­läs­sigung des Klägers in seinen ersten Lebenswochen zurückführen, in denen er nicht die nötige Nähe und Fürsorge erhielt. Jedenfalls sei nicht feststellbar, dass eine frühere adäquate Therapie die Erkran­kungs­folgen abgemildert hätte. Der herangezogene Sachverständige habe vielmehr dargelegt, dass bei früherer Einleitung einer Therapie keine Verbesserung hätte erreicht werden können.

Kein Anspruch auf Verdien­st­ausfall

Die Adoptivmutter könne auch nicht Ersatz des Verdien­st­ausfalls verlangen. Sie sei zwar berechtigt, aus dem Behand­lungs­vertrag den Mehraufwand für die Pflege und Versorgung des durch die Behandlung geschädigten Kindes als eigenen Schaden geltend zu machen. Hier verlange die Pflegemutter indes nicht vermehrten Pflege- und Unter­halts­aufwand, sondern Verdien­st­ausfall. Es sei - unabhängig vom fehlenden Behand­lungs­fehler - zudem nicht feststellbar, dass sie ihre Berufstätigkeit wegen des Klägers aufgegeben habe. Dass sie wegen der Erkrankung auf diese 3-jährige Berufstätigkeit verzichtet habe, erschließe sich nicht, weil sie offensichtlich ein vernach­läs­sigtes Baby einer Minderjährigen aufgenommen habe und diesem ersichtlich intensive Nähe und Fürsorge habe zukommen lassen wollen, stellt das Oberlan­des­gericht heraus. Da eine frühere Behandlung des Klägers nicht zu einer normalen Entwicklung geführt hätte, könne sie auch nicht Verdien­st­ausfall für die Zeit nach Ablauf des Erzie­hungs­urlaubs verlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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