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- Landgericht Gießen, Urteil08.03.2002, 3 O 96/01
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.08.2002
Schmerzensgeldanspruch aufgrund Nylonfadens im Auge nach AugenoperationStarke Schmerzen über 10 Wochen sowie geschwollenes und tränendes Auge rechtfertigen Schmerzensgeld von 5.000 EUR
Verhindert ein Augenarzt bei einer Augenoperation nicht, dass ein ca. 2 cm langer Nylonfaden in das Auge gerät, so begründet dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR, wenn der Patient dadurch 10 Wochen an starken Schmerzen leidet sowie das Auge geschwollen ist und tränt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1998 unterzog sich eine Frau bei einer Augenärztin einer Operation am rechten Auge. Nach dem Eingriff beklagte sich die Frau über Schmerzen am operierten Auge. Trotz mehrfacher Untersuchungen konnte die Ursache dessen nicht herausgefunden werden. 10 Wochen nach der Operation begab sich die Frau schließlich in eine Uni-Klinik. Dort stellte man fest, dass sich zwischen Oberlid und Augapfel ein ca. 2 cm langer Nylonfaden befand. Dieser war für die Schmerzen ursächlich. Die Frau verklagte schließlich die Augenärztin auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Landgericht gab Schmerzensgeldklage in Höhe von 600 EUR statt
Das Landgericht Gießen nahm ein Behandlungsfehler der beklagten Augenärztin an und verurteilte sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 600 EUR. Dagegen richtete sich Berufung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten.
Oberlandesgericht bejaht Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 EUR
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Beklagten sei vorzuwerfen gewesen, dass sie es nicht verhindert habe, dass ein Nylonfaden in das operierte Auge der Klägerin gelangt ist. Angesichts dessen, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 10 Wochen an starken Schmerzen sowie an einem geschwollenen und tränenden Auge litt, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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