15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24152

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Beschluss10.03.2016Oberlandesgericht Frankfurt am Main7 WF 15/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 710Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 710
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss06.01.2016, 61 F 490/15 SO
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss10.03.2016

Eigenmächtige Regelung von Umgangs­kon­takten durch Sachver­ständigen begründet dessen BefangenheitOffenkundige Überschreitung seiner Befugnisse

Regelt ein Sachver­ständiger eigenmächtig mit dem Jugendamt Umgangskontakte, so überschreitet er damit seine Befugnisse. Dies kann seine Befangenheit begründen und somit zu seiner Ablehnung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Sachverständiger im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens vom Amtsgericht Bad Hersfeld damit beauftragt worden die Erzie­hungs­fä­higkeit der Eltern zu begutachten. Der Sachverständige fühlte sich jedoch gezwungen weit mehr zu unternehmen. So empfahl er den Mitarbeitern des zuständigen Jugendamts, die Dauer der Umgangskontakte zwischen dem betroffenen Kind und dessen Vater zu verkürzen, weil andernfalls eine Überforderung des Kindes zu befürchten sei. Dieser Empfehlung war das Jugendamt nachgekommen. Der Vater nahm dies zum Anlass den Sachver­ständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Das Amtsgericht sah dazu jedoch keine Veranlassung. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Vaters.

Ablehnung wegen Befangenheit aufgrund befürchteter Unpar­tei­lichkeit

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Sachverständige sei wegen Befangenheit abzulehnen gewesen. Es habe die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit bestanden.

Offenkundige Überschreitung seiner Befugnisse

Der Sachverständige habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts durch sein Verhalten die ihm durch den Gutach­ter­auftrag gezogenen Grenzen offenkundig überschritten. Er habe sich nicht darauf beschränkt, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Vielmehr sei er in Bezug auf den Umgang zwischen Vater und Tochter gestaltend tätig geworden. Damit habe er sich Befugnisse angemaßt, die gemäß § 1684 BGB allein dem mit der Umgangsregelung befassten Richter zustehen.

Vernünftige Gründe für Einschreiten unerheblich

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es unerheblich, dass der Sachverständige in dem ethisch durchaus billigenswerten Bestreben gehandelt habe, das betroffene Kind vor weiteren Schaden zu bewahren. Dieses Ziel habe er dadurch verfolgen können und müssen, dass er das Familiengericht über seine Bedenken informiert. Dem Sachver­ständigen obliege nicht die Entscheidung darüber, was dem Kindeswohl am besten entspreche. Seine Aufgabe sei es lediglich, dem Gericht die für dessen Entscheidung notwendige Sachkunde zu vermitteln.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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