04.02.2025
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Urteile, erschienen im Februar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
5      12
6 3456789
7 10111213141516
8 17181920212223
9 2425262728  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
04.02.2025  
Sie sehen einen Vater mit seinem Kind.

Dokument-Nr. 34769

Drucken
Beschluss13.01.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 WF 155/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss13.01.2025

Hälftige Kostentragung zwischen Mutter und biologischem Vater für Vater­schafts­a­n­er­ken­nungs­ver­fahrenMutmaßlicher Vater hat Recht auf gerichtliche Prüfung seiner Vaterschaft

Die Kosten eines Vater­schafts­a­n­er­ken­nungs­ver­fahrens können zwischen dem im Verfahren ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Weder der Umstand, dass der Vater nicht bereits auf Basis eines Privat­gut­achtens zur Anerkennung der Vaterschaft bereit war, noch, dass er nach Angaben der Mutter der einzige Verkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit war, rechtfertigen eine alleinige Kostenlast des Vaters. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte in seinem Beschluss die Kosten­ent­scheidung des Amtsgerichts.

Die Beteiligten streiten über die Kosten eines Abstam­mungs­ver­fahrens. Die Mutter des Kindes hatte angegeben, dem sog. Putativvater in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Ein außer­ge­richt­licher Vater­schaftstest hatte diesen als Vater festgestellt. Das Kind begehrte daraufhin, die Vaterschaft des Putativvaters gerichtlich festzustellen. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens stellte das Amtsgericht die biologische Vaterschaft des Putativvaters fest und legte die Verfah­rens­kosten hälftig der Mutter und dem nunmehr festgestellten Vater auf.

OLG-Richter: Kosten­ver­teilung des Amtsgericht ist nicht zu beanstanden

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Mutter gegen die Auferlegung der Hälfte der Kosten. Dies hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Amtsgericht habe im Ergebnis zutreffend die Kosten nach billigem Ermessen zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater hälftig geteilt, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Bei einem Vater­schafts­fest­stel­lungs­ver­fahren handele es sich nicht um echtes Streitverfahren. Neben dem Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens könnten deshalb weitere Umstände von Bedeutung sein. Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten sei allerdings regelmäßig unbillig, da es selbst nicht zur Unsicherheit an der Vaterschaft beigetragen habe.

OLG: Vater hat das Verfahren nicht "grob schuldhaft" veranlasst

Hier sei es nicht angemessen, dem Vater die alleinigen Kosten aufzuerlegen. Er habe insbesondere nicht "grob schuldhaft" das Verfahren veranlasst. Ihm sei es vielmehr nicht zumutbar gewesen, die Vaterschaft bereits außer­ge­richtlich ohne gutachterliche Klärung der biologischen Abstammung durch Sachver­stän­di­gen­gut­achten anzuerkennen. Allein die Angabe der Mutter, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Vater verkehrt, genüge zur Begründung eines groben Verschuldens nicht. Vielmehr habe der Vater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen. Unwidersprochen habe er mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit keine Beziehung geführt und auch nicht mit ihr zusammengelebt. Damit hätten ihm konkrete Einblicke in die Lebens­ver­hältnisse der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit gefehlt. Für ihn habe damit auch keine Möglichkeit bestanden, abzuschätzen oder zu beurteilen, ob die Mutter des Kindes zu weiteren Männern eine intime Beziehung unterhalten habe.

Wegen der schweren rechtlichen Folgen hat der Vater ein Anrecht auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Auf den bereits außer­ge­richtlich durchgeführten Vater­schaftstest habe er sich nicht verlassen müssen. Er könne vielmehr geltend machen, dass er angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Abstam­mungs­gut­achtens eine gerichtliche Überprüfung wünsche.

Zu berücksichtigen sei schließlich, dass "beide Eltern das Verfahren über eine Entscheidung über die Abstammung dadurch gleichermaßen veranlasst haben, dass sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Damit erscheint es in der Regel auch gerechtfertigt, die Kosten eines solchen Verfahrens gleichmäßig auf beide Eltern zu verteilen", unterstreicht der Senat.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss34769

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI