14.11.2024
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Dokument-Nr. 26876

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss29.11.2018

Anwalt und Patentanwalt müssen keine Fahrge­mein­schaft zum Gerichtstermin bildenFür Anwälte besteht keine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise aus Kosten­ersparnis­gründen

Schaltet eine Partei einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt aus derselben Sozietät einer Stadt ein, müssen diese nicht aus Kostengründen gemeinsam zum Verhand­lungs­termin anreisen. Die unterlegene Partei ist vielmehr verpflichtet, Fahrtkosten sowohl für den im eigenen Kraftfahrzeug anreisenden Patentanwalt als auch für den die Bahn nutzenden Rechtsanwalt zu übernehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls führten eine sogenannte Kennzei­chen­streitsache vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Streitig war u.a. die Berechtigung der Beschwer­de­führerin, Internet-Domains mit dem Bestandteil des Unter­neh­mens­namens der Beschwer­de­gegnerin auf ihre Internetseiten umzuleiten. Die Beschwer­de­gegnerin hatte sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt zur Inter­es­sen­wahr­nehmung eingeschaltet. Beide gehörten derselben Sozietät in Leipzig an. Zum Verhand­lungs­termin vor dem Landgericht Frankfurt am Main reisten der Patentanwalt im eigenen Auto und der Rechtsanwalt mit der Bahn an.

LG bejaht Koste­n­er­stat­tungs­pflicht

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Beschwer­de­führerin verurteilt, 65 % der entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Koste­n­er­stat­tungs­pflicht erstreckte sich gemäß dem Kosten­fest­set­zungs­be­schluss sowohl auf die anteilige Erstattung der Bahn- als auch der Autokosten der Anwälte.

Anwalt ist nicht zur Beförderung eines Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug verpflichtet

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beschwer­de­führerin, die vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg hatte. Die Beschwer­de­führerin müsse sowohl die Fahrtkosten des Patentanwalts als auch des Rechtsanwalts zum Gerichtstermin erstatten. Es bestehe keine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise zur Kostenersparnis, so das Gericht. Bei den Rechts- und Paten­t­an­walts­kosten handele es sich um getrennte Posten. Ein Anwalt sei laut Gericht nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern. Die Situation sei vergleichbar mit der Anreise von Anwalt und Mandant oder aber zwei Pflicht­ver­tei­digern in demselben Strafverfahren. Auch diese seien nicht verpflichtet, gemeinsam zum Termin zu reisen.

Erläuterung:

Erläuterungen
In Kennzei­chen­streit­sachen - wie hier - sind Paten­t­an­walts­kosten grundsätzlich erstat­tungsfähig. Auf die Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es nicht an.

§ 140 [1] MarkenG Kennzei­chen­streit­sachen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechts­ver­hältnisse geltend gemacht wird (Kennzei­chen­streit­sachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) [...]

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzei­chen­streitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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