21.11.2024
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Dokument-Nr. 23517

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss29.01.2014

Versendung einer Abmahnung wegen Wett­bewerbs­verstoßes mit Einschreiben und Rückschein: Zugang der Abmahnung trotz fehlender Abholung des Schreibens innerhalb AbholfristWeiterer Abmahnversuch wegen damit verbundener zeitlicher Verzögerung unzumutbar

Wird eine Abmahnung wegen eines Wett­bewerbs­verstoßes mit Einschreiben und Rückschein versendet, gilt das Schreiben auch dann als zugegangen, wenn das Abmahnschreiben nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt wird. Ein weiterer Abmahnversuch ist wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Kosten­tra­gungs­pflicht für ein einstweiliges Verfü­gungs­ver­fahren vor dem Landgericht Wiesbaden wegen eines Wettbe­wer­bs­ver­stoßes. Die Unter­las­sungs­gläu­bigerin sah sich zur Kostentragung nicht verpflichtet, da sie ihrer Meinung nach keinen Anlass zur Einleitung des Eilverfahrens gegeben habe. Sie habe zunächst abgemahnt werden müssen. Der Unter­las­sungs­schuldner gab an, per Einschreiben mit Rückschein eine Abmahnung verschickt zu haben. Die Unter­las­sungs­gläu­bigerin habe aufgrund einer urlaubs­be­dingten Abwesenheit das Abmahnschreiben aber nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt.

Landgericht bejaht Kosten­tra­gungs­pflicht des Unter­las­sungs­schuldners

Das Landgericht Wiesbaden schloss sich der Ansicht der Unter­las­sungs­gläu­bigerin an und legte die Kosten des einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens gemäß § 93 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) dem Unter­las­sungs­schuldner auf. Gegen diese Entscheidung legte der Unter­las­sungs­schuldner Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht sieht Unter­las­sungs­gläu­bigerin zur Kostentragung verpflichtet

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Unter­las­sungs­schuldners und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor, da die Unter­las­sungs­gläu­bigerin Anlass zur Einleitung des Eilverfahrens gegeben habe. Sie habe sich so behandeln lassen müssen, als sei ihr das Abmahnschreiben zugegangen. Einen weiteren Zustellversuch sei dem Unter­las­sungs­schuldner angesichts des Wettbe­wer­bs­ver­stoßes und der mit einem weiteren Abmahnversuch verbundenen zeitlichen Verzögerung eindeutig unzumutbar gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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