18.10.2024
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Dokument-Nr. 33459

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Beschluss05.09.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 UF 69/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2023, 3243Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2023, Seite: 3243
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dieburg, Beschluss22.03.2023, 51 F 661/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss05.09.2023

Notwendigkeit der Betreuung eines volljährigen, aber geistig behinderten Kindes begründet Anspruch auf Betreu­ungs­un­terhaltBerechtigung zur Betreuung bei Bestellung des unterhalts­berechtigten Elternteils als gesetzlicher Betreuer

Trotz Volljährigkeit eines Kindes, kann gemäß § 1570 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Betreu­ungs­un­terhalt bestehen, wenn das Kind aufgrund einer geistigen Behinderung auf eine umfassende Betreuung angewiesen ist. Der unterhalts­berechtigte Elternteil ist zur Betreuung auch berechtigt, wenn er als gesetzlicher Betreuer bestellt wurde. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a. M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 beantragte ein Ex-Ehemann beim Amtsgericht Dieburg die Abänderung eines Unter­halt­s­titels, durch den seine Ex-Ehefrau nachehelichen Unterhalt erhält. Der Unter­halts­an­spruch der Ex-Ehefrau stützte sich auf die Notwendigkeit der Betreuung des volljährigen Kindes, welches an einer geistigen Behinderung litt. Das Kind wurde mit zwei Gendefekten geboren, welche mit tiefgreifenden Entwick­lungs­stö­rungen und schwerster Intel­li­genz­min­derung einhergehen. Das Kind hat einen Grad der Behinderung von 100 und ist seit 2017 in die Pflegestufe 4 eingeordnet. Die tägliche Pflege übernahm die Ex-Ehefrau.

Amtsgericht wies Abände­rungs­antrag zurück

Das Amtsgericht Dieburg wies den Abände­rungs­antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ex-Ehemanns. Seiner Meinung nach sei das Kind nicht mehr auf die persönliche Betreuung seiner Ex-Ehefrau angewiesen.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Anspruch auf weiteren Betreu­ungs­un­terhalt

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Ex-Ehefrau stehe ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB zu. Dies entspreche trotz der Volljährigkeit des Kindes der Billigkeit. Das Kind sei auch nach zeitweiser Fremdbetreuung durch Schule bzw. Ausbil­dungs­ein­richtung weiterhin auf eine umfangreiche Betreu­ungs­leistung angewiesen. Die Betreuung durch die Ex-Ehefrau sei berechtigt, da sie zur gesetzlichen Betreuerin des Kindes bestellt wurde und sie über den Aufenthalt des Kindes im Rahmen ihrer Entschei­dungs­be­fugnis bestimmt hat.

Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit neben Betreu­ungs­leistung nicht zumutbar

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei der Ex-Ehefrau die Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit neben der Betreu­ungs­leistung nicht zumutbar. Zwar könne sich die unter­halts­be­rechtigte Person im Umfang, in dem das von ihr betreute Kind die Schule bzw. Ausbil­dungs­ein­richtung besucht, grundsätzlich nicht mehr auf die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Es sei aber zu beachten, dass eine verlangte Erwer­b­s­tä­tigkeit neben dem nach der Fremdbetreuung verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überob­li­ga­to­rischen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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