18.10.2024
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Dokument-Nr. 33372

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Beschluss26.09.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 UF 121/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dieburg, Beschluss28.04.2023, 53 F 104/23 VU
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss26.09.2023

Unter­halts­vor­schuss: Einwand der Leistungs­unfähig­keit im Rahmen des vereinfachten Verfahrens erst in Beschwer­de­instanz möglichUnzulässigkeit der Rechts­ver­folgung muss von Amts wegen berücksichtigt werden

Der Einwand der Leistungs­unfähig­keit nach § 7 a UVG kann im Rahmen des vereinfachten Verfahrens auch erst in der Beschwer­de­instanz erfolgen. Denn die Unzulässigkeit der Rechts­ver­folgung ist ein von Amts wegen zu prüfender Umstand. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Vater zweier minderjähriger Kinder im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Dieburg von der Unter­halts­vor­schusskasse im Rahmen des vereinfachten Verfahrens auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Da sich der Kindesvater zu der Forderung nicht äußerte, gab das Amtsgericht dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte an, lediglich Leistungen vom Jobcenter zu erhalten und somit nicht leistungsfähig zu sein.

Unzulässigkeit der Rechts­ver­folgung wegen Leistungs­un­fä­higkeit

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Es hielt mit Blick auf die Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs vom 13. Mai 2023 - XII ZB 190/22 - die Geltendmachung des Unter­halts­an­spruchs für unzulässig, da der Kindesvater leistungs­unfähig sei und somit § 7 a UVG greife.

Berück­sich­tigung der Leistungs­un­fä­higkeit im Beschwer­de­ver­fahren

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei § 7 a UVG auch im Beschwer­de­ver­fahren zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift erstinstanzlich nicht beachtet wurde. Dem stehe § 256 Satz 2 FamFG nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Einwendung nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG handele. Die Unzulässigkeit der Rechts­ver­folgung nach § 7 a UVG sei ein von Amts wegen von den Trägern der Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen zu berück­sich­ti­gendes rechtliches Verfol­gungs­hin­dernis.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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