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Sie sehen eine Hanf-Pflanze und die chemische Formel von CBD (Cannabidiol)

Dokument-Nr. 34879

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Urteil06.03.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 74/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil27.02.2025, 3-08 O 540/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil06.03.2025

OLG Frankfurt untersagt wettbe­wer­bs­widrige Verbrau­ch­er­werbung für Behandlungen mit medizinischem CannabisWerbung für medizinische Canna­bis­be­hand­lungen auf Internetportal war wettbe­wer­bs­widrig

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat einem Portalbetreiber u.a. sog. Laienwerbung für medizinisches Cannabis und die Durchführung eines Service­ver­trages mit verdeckter Provision für die Vermittlung von Patienten untersagt.

Die Beklagte betreibt im Internet ein Vermitt­lungs­portal, auf dem Kunden ihr Interesse an einer ärztlichen Behandlung mit medizinischem Cannabis anmelden können. Sie präsentiert dort den Kunden Ärzte, mit denen der einzelne Kunde einen Behand­lungs­termin vereinbaren kann. Die Service­leis­tungen der Beklagten wurden von mindestens einem ihrer Koope­ra­ti­o­nsärzte entsprechend der von ihr vorgegebenen Vergü­tungs­re­gelung mit einem zu hohen prozentualen Anteil des ärztlichen Honorars vergütet. Schon das Landgericht ging daher von einer verdeckten Vermitt­lungs­pro­vision aus.

Der Kläger hält die Werbung und das Verhalten der Beklagten unter mehreren Aspekten für wettbe­wer­bs­widrig. Das Landgericht hat die Beklagte u.a. verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Werbeaussagen im Zusammenhang mit der medizinischen Cannabis-Behandlung zu tätigen und den Ärzten konkrete Raumnutzungs- und Serviceverträge zur Verfügung zu stellen.

Der Wettbe­wer­bssenat des OLG hat den hiergegen eingelegten wechselseitigen Berufungen teilweise stattgegeben. Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte verpflichtet, die Umsetzung von Raumnutzungs- und Service­leis­tungs­ver­trägen mit ihren Koope­ra­ti­o­ns­ärzten zu unterlassen, nach deren Vergü­tungs­re­gelung ihr ein prozentualer Anteil am ärztlichen Honorar für die Behandlung jedes einzelnen Patienten zusteht. Da dieser Vergü­tungs­anteil zumindest teilweise als Entgelt für die Zuweisung von Patienten zu den Ärzten über das Portal der Beklagten anzusehen sei, liege ein von der Beklagten unterstützter Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht vor.

Das Landgericht habe der Beklagten auch zu Recht untersagt, für eine ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis mit dem Slogan zu werben: „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“. Diese Werbung verstoße gegen das Werbeverbot für Fernbe­hand­lungen (§ 9 Satz 1 HWG). Sie sei nicht ausnahmsweise zulässig. Ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs verstehe die Werbung dahin, die Erstbehandlung mit medizinischem Cannabis könne alternativ bzw. gleichwertig digital erfolgen. Dies sei zum Zeitpunkt der Werbung nach dem seinerzeit noch geltenden Betäu­bungs­mit­telrecht nicht zulässig gewesen. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht aufgezeigt, dass ein persönlicher ärztlicher Erstkontakt nach heutigen fachlichen Standards nicht mehr geboten sei.

Schließlich seien - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch Teile der Werbung für eine Behandlung mit medizinischem Cannabis verboten. Zwar liege seit Anfang April 2024 kein Verstoß mehr gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz vor. Teile der Werbung verstießen aber gegen das sog. Laien­wer­be­verbot (§ 10 Abs. 1 HWG). Eine „Werbung für Arzneimittel“ stellten nämlich auch Maßnahmen dar, die die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder Verbrauch von unbestimmten Arzneimitteln fördern sollten. Die Werbung der Beklagten sei insoweit keine bloße Information zu Cannabis oder reine Unter­neh­mens­werbung, sondern produktbezogene Werbung für verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel. Dass die Beklagte medizinisches Cannabis dabei nicht selbst anbiete, sei unerheblich. Der Werbende müsse kein unmittelbares Eigeninteresse am Vertrieb des beworbenen Arzneimittels haben. Die Beklagte habe ersichtlich die Absicht gehabt, durch ihre Werbung (zumindest auch) die Verschreibung und den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Dass die Entscheidung, Cannabis zu verschreiben, ausschließlich bei den Koope­ra­ti­o­ns­ärzten der Beklagten liege, stehe der Annahme unzulässiger Arznei­mit­tel­werbung nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten der EU seien grundsätzlich kraft Richtlinie verpflichtet, Öffent­lich­keits­werbung für verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel schlechthin zu verbieten. Außerdem ziele die streit­ge­gen­ständliche Werbung gerade darauf ab, die Nachfra­ge­ent­scheidung von Verbrauchern nach medizinischem Cannabis zu beeinflussen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat hinsichtlich des Verstoßes gegen das Laien­wer­be­verbot die Revision zugelassen. Im Übrigen besteht ggf. die Möglichkeit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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