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Bundesgerichtshof Urteil26.03.2026

Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmit­tel­wer­berechtVerstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG

Der unter anderem für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Inter­net­plattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das heilmit­tel­wer­be­rechtliche Verbot der Publi­kums­werbung für verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel verstößt, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behand­lungs­an­fragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.

Die Klägerin ist die Wettbe­wer­bs­zentrale. Die Beklagte betreibt ein Internetportal zur Vermittlung von ärztlichen Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken. Dort bietet sie Interessenten die Möglichkeit, Termine mit nieder­ge­lassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu vereinbaren. Für ihre Leistungen erhält die Beklagte von den Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund mit der Beklagten stehen eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versan­d­a­po­theken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet.

Die Klägerin sieht in dem Inter­ne­t­auftritt der Beklagten einen Verstoß gegen das heilmit­tel­rechtliche Werbeverbot.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat den Unter­las­sungs­antrag abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungs­gericht (Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main, Urteil v. 06.03.2025 - 6 U 74/24) dem Antrag hinsichtlich bestimmter Internetseiten stattgegeben.

Mit ihrer vom Berufungs­gericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Bundes­ge­richtshof bestätigt Verstoß gegen das Heilmit­tel­wer­berecht

Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungs­gericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte gegen das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publi­kums­werbung für verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel verstoßen hat.

Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Medizinal-Canna­bis­ge­setzes (MedCanG) um ein verschrei­bungs­pflichtiges Arzneimittel. Hierfür hat die Beklagte in den untersagten Darstellungen geworben. Sie hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwen­dungs­ge­bieten weiter indivi­du­a­lisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produkt­be­zeich­nungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen.

Der Annahme einer Arznei­mit­tel­werbung steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliegt. Aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatz­mög­lich­keiten von medizinischem Cannabis bestand die durch § 10 Abs. 1 HWG zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Die Inter­net­prä­sen­ta­tionen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Canna­bis­be­handlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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