21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 32945

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Urteil11.05.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 4/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil30.11.2022, 2-06 O 209/22
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil11.05.2023

Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie ist nicht irreführendZwei Ärzte können schon ein "Zentrum" bilden

Im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versor­gungs­zentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemein­schaft­s­praxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie ist damit nicht irreführend und unlauter, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie; einer der beiden Antragsgegner ist zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Sie betreiben eine Gemein­schaft­s­praxis, die sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Der Antragsteller hält diese Bezeichnung für irreführend. Das Landgericht hatte daraufhin im Eilverfahren den Antragsgegnern untersagt, Dienst­leis­tungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penis­ope­ra­tionen, unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind.

OLG: „Zentrum“ weist im medizinischen Bereich nicht auf eine besondere Größe hin

Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte vor dem OLG Erfolg. Die Bezeichnung der von den Antragsgegnern betriebenen Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetischen und plastische Chirurgie sei für den Verkehr nicht irreführend, begründete das OLG seine Entscheidung. Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung verstehe. Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durch­schnitts­un­ter­nehmen hinausgehe. Jedenfalls im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin.

Keine Mindestgröße für Medizinische Versor­gungs­zentren

Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versor­gungs­zentrum (MVZ) keine bestimmte Größe (§ 95 Abs. 1 S. 1 SGB V). Das früher bestehende Erfordernis einer fachüber­grei­fenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versor­gungs­zentrum“ auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr sei mit der gerichts­be­kannten Häufigkeit des Auftretens von MVZs auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt. Das häufige Auftreten der (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen Dienst­leis­tungen wirkt einem Verständnis entgegen, dass von einer überdurch­schnitt­lichen Größe der Praxis ausgeht“, untermauert der Senat seine Einschätzung. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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