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- GRUR-RR 2018, 197Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 197
- MDR 2017, 1437Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1437
- NJW-RR 2017, 1449Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1449
- Landgericht Darmstadt, Urteil07.02.2017, 10 O 570/16
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil03.08.2017
Irreführung der Verbraucher durch Bezeichnung eines kleinen Hörgeräteakustiker-Geschäfts als "Hörzentrum"Verbraucher verbinden Begriff "Zentrum" mit gewisser Größe und Marktbedeutung
Nennt sich ein kleines Hörgeräteakustik-Geschäft "Hörzentrum", so liegt darin eine Irreführung der Verbraucher. Denn diese verbinden den Begriff "Zentrum" mit einer gewissen Größe und Marktbedeutung des so bezeichneten Geschäfts. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein kleines Hörgeräteakustik-Geschäft vor dem Landgericht Darmstadt im Jahr 2016 auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil es sich selbst als "Hörzentrum" bezeichnete. Die Klägerin hielt dies für unzulässig. Das Landgericht folgte dieser Ansicht. Es sah in der Bezeichnung als "Hörzentrum" eine Irreführung der Verbraucher. Dagegen richtete sich die Berufung des Hörgeräteakustik-Geschäfts.
Irreführung der Verbraucher durch Bezeichnung "Hörzentrum"
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Geschäfts zurück. Eine Irreführung der Verbraucher liege vor. Der Begriff "Zentrum" werde als Bestandteil einer Geschäftsbezeichnung vom Durchschnittsverbraucher grundsätzlich immer noch als Hinweis auf eine gewisse Größe und Marktbedeutung des so bezeichneten Unternehmens verstanden. Kann das Unternehmen diese Erwartung nicht erfüllen, liege eine Irreführung vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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