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Dokument-Nr. 27597

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Urteil03.08.2017Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 35/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2018, 197Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 197
  • MDR 2017, 1437Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1437
  • NJW-RR 2017, 1449Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1449
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil07.02.2017, 10 O 570/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil03.08.2017

Irreführung der Verbraucher durch Bezeichnung eines kleinen Hörge­rä­te­akustiker-Geschäfts als "Hörzentrum"Verbraucher verbinden Begriff "Zentrum" mit gewisser Größe und Marktbedeutung

Nennt sich ein kleines Hörge­rä­teakustik-Geschäft "Hörzentrum", so liegt darin eine Irreführung der Verbraucher. Denn diese verbinden den Begriff "Zentrum" mit einer gewissen Größe und Marktbedeutung des so bezeichneten Geschäfts. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein kleines Hörge­rä­teakustik-Geschäft vor dem Landgericht Darmstadt im Jahr 2016 auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil es sich selbst als "Hörzentrum" bezeichnete. Die Klägerin hielt dies für unzulässig. Das Landgericht folgte dieser Ansicht. Es sah in der Bezeichnung als "Hörzentrum" eine Irreführung der Verbraucher. Dagegen richtete sich die Berufung des Hörge­rä­teakustik-Geschäfts.

Irreführung der Verbraucher durch Bezeichnung "Hörzentrum"

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Geschäfts zurück. Eine Irreführung der Verbraucher liege vor. Der Begriff "Zentrum" werde als Bestandteil einer Geschäfts­be­zeichnung vom Durch­schnitts­ver­braucher grundsätzlich immer noch als Hinweis auf eine gewisse Größe und Marktbedeutung des so bezeichneten Unternehmens verstanden. Kann das Unternehmen diese Erwartung nicht erfüllen, liege eine Irreführung vor.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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