Dokument-Nr. 26608
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Bundesgerichtshof Beschluss17.10.2018
Zahnarztpraxis ohne Übernachtungsmöglichkeit kann nicht als "Praxisklinik" angesehen werdenVerbraucher erwartet bei Begriff "Praxis" Verbraucher zumindest erforderliche Einrichtung für vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und die vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt, dass eine Praxis ohne Übernachtungsmöglichkeit nicht als "Praxisklinik" angesehen werden kann.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Zahnarzt verurteilt, für seine Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung "Praxisklinik" zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen. Der Beklagte argumentierte, der Verbraucher verstehe "Klinik" lediglich in dem Sinne, dass dort operative Eingriffe vorgenommen würden, was auf seine Praxis zutreffe.
Begriff "Praxisklinik" täuscht Verbraucher und benachteiligt Mitbewerber
Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Zahlarztes gegen die Entscheidung des Oberlandesgericht zurück und bestätigte die Entscheidung, dass der Verbraucher zumindest die erforderliche Einrichtung für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht erwarte, auch wenn diese nur im Ausnahmefall notwendig werde. Auch stimmte das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale zu, dass der Begriff "Praxisklinik" nicht nur den Verbraucher über die Ausstattung einer Praxis täusche, sondern auch Mitbewerber benachteilige. Denn genau hiermit präsentiere sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchte, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2018
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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