21.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss17.10.2018

Zahnarztpraxis ohne Übernachtungs­möglichkeit kann nicht als "Praxisklinik" angesehen werdenVerbraucher erwartet bei Begriff "Praxis" Verbraucher zumindest erforderliche Einrichtung für vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht

Der Bundes­ge­richtshof hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und die vorausgegangene Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm bestätigt, dass eine Praxis ohne Übernachtungs­möglichkeit nicht als "Praxisklinik" angesehen werden kann.

Das Oberlan­des­gericht Hamm hatte einen Zahnarzt verurteilt, für seine Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung "Praxisklinik" zu werben. Die Wettbe­wer­bs­zentrale hatte den Begriff als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen. Der Beklagte argumentierte, der Verbraucher verstehe "Klinik" lediglich in dem Sinne, dass dort operative Eingriffe vorgenommen würden, was auf seine Praxis zutreffe.

Begriff "Praxisklinik" täuscht Verbraucher und benachteiligt Mitbewerber

Der Bundes­ge­richtshof wies die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Zahlarztes gegen die Entscheidung des Oberlan­des­gericht zurück und bestätigte die Entscheidung, dass der Verbraucher zumindest die erforderliche Einrichtung für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht erwarte, auch wenn diese nur im Ausnahmefall notwendig werde. Auch stimmte das Gericht der Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale zu, dass der Begriff "Praxisklinik" nicht nur den Verbraucher über die Ausstattung einer Praxis täusche, sondern auch Mitbewerber benachteilige. Denn genau hiermit präsentiere sich die zahnärztliche Praxisklinik für den angesprochenen Verbraucher, zumal wenn er im Einzelfall beispielsweise Komplikationen im Rahmen der Behandlung fürchte, als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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