15.11.2024
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Dokument-Nr. 6666

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Urteil10.04.2008Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 34/07
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil18.01.2007, 2/3 O 295/06
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil10.04.2008

Armband­uh­ren­werbung "30 Meter wasserdicht" ist oft irreführendHersteller simulieren oft die Wassertiefe ohne die Uhren wirklich unter Realbedingungen zu testen

Armbanduhren, die mit dem Werbetext "30 Meter wasserdicht" beworben werden, müssen auch eine solche Tauchtiefe aushalten, ansonsten ist die Werbung irreführend. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Armbanduhr mit der Werbeaussage "30 m wasserdicht" beworben. Tatsächlich ist die Uhr diesbezüglich nie getestet worden.

Irreführende Werbeaussage

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass diese Werbeaussage irreführend ist und nicht weiter verwendet werden darf. Die Richter urteilten, dass ein verständiger Durch­schnitts­ver­braucher eine derartige Aussage dahingehend verstehe, dass die beworbene Uhr hinsichtlich ihrer Wasserdichtheit technisch darauf ausgelegt sei, zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 Metern benutzt zu werden. Gemeint sei damit nicht nur, dass die Uhr ein einmaliges Eintauchen in der genannten Wassertiefe überstehe, sondern dass die Uhr für ein wiederholtes Tragen bei Tauchgängen von gewisser Dauer in dieser Tiefe geeignet ist. Nur in diesem Sinn könne die Angabe einer Meterzahl in Verbindung mit dem Attribut "wasserdicht" vom angesprochenen Verkehrskreis bei unbefangener Betrach­tungsweise verstanden werden.

Prüfverfahren simuliert 3 bar Druck

Dagegen liege die Annahme fern, mit der Angabe der Meterzahl solle lediglich derjenige Prüfdruck von 3 bar (Überdruck) umschrieben werden, dem die Uhr bei dem nach der DIN 8310 vorgesehenen Prüfverfahren standhalte; denn nach dem Verständnis des Verkehrs werden Drücke im Allgemeinen nicht in Metern gemessen.

Uhr entspricht nicht den Erwartungen der Verbraucher

Die beworbene Uhr werde daher nicht der Erwartung des Verkehrs gerecht, weil sie nicht zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 m geeignet sei. Wie bereits aus der oben erwähnten Ziffer 3 der DIN 8310 zu entnehmen, könne daraus, dass die Uhr der Beklagten nach den Regeln der DIN einem Prüfdruck von 3 bar (Überdruck) standhalte, nicht geschlossen werden, dass die Uhr auch zum Tauchen in einer Wassertiefe von 30 Metern geeignet sei. Zwar entspreche der Prüfdruck von 3 bar (Überdruck), dem die Uhr nach Ziffer 6.4.2 der DIN während fünf Minuten ausgesetzt werde, physikalisch dem Druck, der in 30 Metern Wassertiefe herrsche. Beim Tauchen mit einer Uhr in dieser Tiefe sei die Uhr jedoch tatsächlich wesentlich größeren Belastungen ausgesetzt als bei der in der DIN 8310 vorgesehenen Versuchs­a­n­ordnung mit einem Überdruck von 3 bar.

Bereits in 2 Meter Tiefe kann ein Druck von 3 bar herrschen

Dies gelte zum einen, weil die Uhr bei einer Benutzung als Taucheruhr über einen längeren Zeitraum und auch wiederholt dem erhöhten Druck ausgesetzt sei. Zum andern wirken sich auch die beim Tauchen ausgeübten Bewegungen druckerhöhend aus. Bereits beim Tauchen in zwei Metern Tiefe werde auf die Uhr ein Druck bis zu 3 bar, in fünf Metern Tiefe ein Druck bis zu 8 bar und beim Schnor­chel­tauchen ein Druck bis zu 10 bar ausgeübt.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Die Werbeaussage „30 m wasserdicht“ für eine Armbanduhr ist irreführend, wenn die Uhr zum Tauchen in einer Wassertiefe von 30 Metern nicht geeignet ist.

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