21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil16.05.2019

Mitarbeiter von Dienst­leistungs­unternehmen dürfen bei Werbeanrufen kein Pseudonym angebenBei telefonischer Anwerbung von Neukunden muss korrekter Name angegeben werden

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Stromanbieter Verbraucher nicht unter falschem Namen anrufen dürfen. Bei der telefonischen Anwerbung neuer Kunden ist stets der richtige Name zu verwenden.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Stromanbieter, beauftragte einen Dienstleister mit der telefonischen Anwerbung neuer Kunden. Ein Mitarbeiter des Dienstleisters gab bei den Werbeanrufen nicht seinen tatsächlichen, sondern einen fiktiven Namen an. Dieses Pseudonym verwendete er bei allen Kundenkontakten. Hiergegen klagte eine Verbraucherin.

LG hält Verwendung eines Pseudonyms für zulässig

Das erstin­sta­nzliche mit der Angelegenheit befasste Landgericht Darmstadt sah dieses Vorgehen als zulässig an und führte aus, dass ein Pseudonym nicht geeignet sei, die Kunden­ent­scheidung, ob sie einen Vertrag mit dem Energieanbieter abschließen will, zu beeinträchtigen. Außerdem sei eine Identifizierung des Anrufers möglich, weil der anrufende Werber immer dasselbe Pseudonym verwende.

OLG bejaht berechtigtes Interesse des Verbrauchers am richtigen Namen des Gespräch­s­partners

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main vertrat hingegen eine andere Meinung als das Landgericht und untersagte die Verwendung von Pseudonymen für Werbeanrufe. Es argumentierte, dass Verbraucher so zu einer Geschäft­s­ent­scheidung kommen könnten, die sie sonst nicht getroffen hätten. Außerdem bestehe ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers am richtigen Namen des Gespräch­s­partners, auch um gegebenenfalls vertragliche Ansprüche vor Gericht durchzusetzen Es mache dabei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch keinen Unterschied, ob Mitarbeiter immer dasselbe Pseudonym verwenden. Unbeachtlich sei bei der Beurteilung des Oberlan­des­ge­richts, dass der Mitarbeiter nicht zum beklagten Unternehmen, sondern zu einem beauftragten Dienstleister gehört.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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