21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 13136

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil01.03.2012

Zahnreinigung im "Airflow-Verfahren" und Zahnbleaching durch selbstständige Zahna­rzt­helferin untersagtBehandlungen dürfen ausschließlich in Zusammenwirken mit Zahnarzt vorgenommen werden

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat einer Zahna­rzt­helferin untersagt, in ihrem eigenen Zahnkos­me­tik­studio die Durchführung einer Zahnreinigung mittels "Airflow" und bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten.

Im zugrunde liegenden Streitfall bot eine Zahna­rzt­helferin in ihrem eigenen Zahnkos­me­tik­studio die Durchführung einer Zahnreinigung mittels "Airflow" und Zahnbleachings an. Hiergegen klagte die Landes­zahn­ärz­te­kammer Hessen, die der Ansicht ist, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) den Zahnärzten vorbehalten sei.

Zahna­rzt­helferin sieht in angebotenen Dienst­leis­tungen rein kosmetische Anwendungen

Die beklagte ausgebildete Zahna­rzt­helferin, die hauptberuflich bei einem Zahnarzt angestellt ist und das Zahnkos­me­tik­studio seit einigen Jahren zusätzlich betreibt, ist der Meinung, bei den von ihr angebotenen Dienst­leis­tungen handele es sich um rein kosmetische Anwendungen.

Oberlan­des­gericht untersagt Zahnreinigung mittels Airflow-Verfahren

Während das in erster Instanz zuständige Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatte, sah das in der Berufung angerufene Oberlan­des­gericht die Klage als begründet an und änderte das Urteil des Landgerichts ab. Hiernach ist es der Beklagten nunmehr verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zahnbleachings vorzunehmen, es sei denn das Bleaching erfolgt mit so genannten "Massmarket-Produkten", bei denen der Wasser­stoff­per­o­xid­gehalt 6 % nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es der Beklagten untersagt selbstständig - also ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt - Zahnreinigungen mittels eines Wasser­pul­ver­strahl­geräts ("Airflow") vorzunehmen.

Hinter­grun­d­in­for­mation:

§ 1 ZHG lautet:

Erläuterungen

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) (…)

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissen­schaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefer­krank­heiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnme­di­zi­nische Fachhelferin, weitergebildete Zahna­rzt­helferin, Prophy­la­xe­helferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgen­auf­nahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungs­po­lituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situa­ti­o­ns­ab­drücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodon­to­pathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluori­die­rungs­maß­nahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Karies­ri­si­ko­be­stimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) (…)

(7) (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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