21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil20.05.2021

OLG Frankfurt am Main bestätigt Untersagung der Fahrdienst­vermittlung für Mietwagen durch Uber-AppVermittlung von Fahrten für Mietwagen durch Uber-App bleibt verboten

Das OLG hat die Berufung des Fahrdienst­vermittlers Uber gegen die Untersagung, Beförderungs­aufträge an Mietwagen­unternehmen mittels einer Applikation zu übermitteln, zurückgewiesen.

Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienst­ver­mittler Uber genutzte Applikation. Über sie können Fahrten mit Mietwa­gen­fahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er u.a. Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwa­gen­un­ter­nehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab. Die Kläger halten dieses Vorgehen unter Hinweis auf die Regelungen des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes (PBefG) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig.

Landgericht untersagt die Fahrdienst­ver­mittlung für Mietwagen

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen untersagt. Zur Begründung hatte das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwa­gen­kon­zession fehle. Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beför­de­rungs­leistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei Uber selbst konzes­si­ons­pflichtig. Nach der gestrigen Berufungs­ver­handlung hat das OLG die Berufung von Uber gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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