Dokument-Nr. 17443
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- RRa 2014, 124Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 124
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil15.05.2013, 3/08 O 175/12
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.11.2013
Werbung mit gesetzlich vorgeschriebener Reisepreisabsicherung unzulässigWerben mit Selbstverständlichkeiten ist für Verbraucher irreführend und damit wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Reiseveranstalter untersagt, für eine Pauschalreise damit zu werben, dass ein Vorteil dieser Reise in der Übergabe eines Reisepreis-Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k BGB liegt. Das Gericht verwies darauf, dass diese Werbung eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter in seinem Internetauftritt unter der Überschrift "Die trendtours Vorteile" mit der Aussage geworben:
"Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein."
Später warb das Unternehmen ebenfalls unter der Überschrift "Die trendtours Vorteile" mit der Aussage:
"Sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Sicherungsschein."
Reisveranstalter darf Erfüllung gesetzlicher Verpflichtung zur Reisepreisabsicherung nicht gesondert hervorheben
Wie schon das Landgericht Frankfurt am Main als Vorinstanz sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dieser Werbung eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Verbraucher die untersagten Werbeaussagen nur dahin verstehen könne, dass hier auf einen besonderen, von dem werbenden Reiseunternehmen gewährten Vorteil hingewiesen werde. Der Reiseveranstalter darf dem Verbraucher jedoch nicht den Eindruck vermitteln, bei der Reisepreisabsicherung handele es sich um einen besonderen Vorteil des eigenen Angebotes. Auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Reisepreisabsicherung darf der Veranstalter zwar hinweisen. Er muss hierbei allerdings auf jegliche grafische oder textliche Hervorhebung verzichten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2014
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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