15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 17443

Drucken
Urteil25.11.2013Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 154/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2014, 124Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 124
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil15.05.2013, 3/08 O 175/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.11.2013

Werbung mit gesetzlich vorge­schriebener Reise­preis­absicherung unzulässigWerben mit Selbst­verständlich­keiten ist für Verbraucher irreführend und damit wettbe­wer­bs­widrig

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat einem Reise­ver­an­stalter untersagt, für eine Pauschalreise damit zu werben, dass ein Vorteil dieser Reise in der Übergabe eines Reisepreis-Siche­rungs­scheins im Sinne von § 651 k BGB liegt. Das Gericht verwies darauf, dass diese Werbung eine irreführende und damit wettbe­wer­bs­widrige Werbung mit Selbst­verständlich­keiten darstelle.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter in seinem Inter­ne­t­auftritt unter der Überschrift "Die trendtours Vorteile" mit der Aussage geworben:

"Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reise­be­stä­tigung erhalten Sie Ihren Reise­preis­si­che­rungs­schein."

Später warb das Unternehmen ebenfalls unter der Überschrift "Die trendtours Vorteile" mit der Aussage:

"Sofort mit der Reise­be­stä­tigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Siche­rungs­schein."

Reisver­an­stalter darf Erfüllung gesetzlicher Verpflichtung zur Reise­preis­ab­si­cherung nicht gesondert hervorheben

Wie schon das Landgericht Frankfurt am Main als Vorinstanz sah das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main in dieser Werbung eine irreführende und damit wettbe­wer­bs­widrige Werbung mit Selbst­ver­ständ­lich­keiten. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Verbraucher die untersagten Werbeaussagen nur dahin verstehen könne, dass hier auf einen besonderen, von dem werbenden Reiseunternehmen gewährten Vorteil hingewiesen werde. Der Reise­ver­an­stalter darf dem Verbraucher jedoch nicht den Eindruck vermitteln, bei der Reise­preis­ab­si­cherung handele es sich um einen besonderen Vorteil des eigenen Angebotes. Auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Reise­preis­ab­si­cherung darf der Veranstalter zwar hinweisen. Er muss hierbei allerdings auf jegliche grafische oder textliche Hervorhebung verzichten.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17443

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI