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- GRUR-RR 2016, 460Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 460
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil01.07.2015, 2-6 O 45/15
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil21.07.2016
Angebot von Zahnreinigung und Bleaching zu Festpreis begründet WettbewerbsverstoßVerstoß gegen preisrechtliche Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte
Bietet ein Zahnarzt Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem Festpreis an, verstößt er damit gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und handelt zugleich wettbewerbswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bot eine Zahnärztin im Oktober und Dezember 2014 über ein Internetportal Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem Festpreis an. Die Nutzer des Portals konnten entsprechende Gutscheine als "Deals" erwerben. Die berufsständige Vertretung der Zahnärzte in Hessen hielt dies für unzulässig und klagte daher auf Unterlassung.
Landgericht wies Unterlassungsklage ab
Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Unterlassungsklage ab. Seiner Ansicht nach könne ein Zahnarzt für alltäglich und zahlreich anfallende, weitgehend gleichförmig zu erbringende Leistungen, die vergleichsweise geringe Gebühren auslösen, eine nach seiner Erfahrung angemessene Pauschale festsetzen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Unterlassungsanspruch
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung des Angebots von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu pauschalen Festpreisen zu. Würde man dies zulassen, so bestünde die Gefahr, dass Patienten, die eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung benötigen, diejenigen Patienten quersubventionieren, bei denen wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution eine aufwändige Behandlung notwendig werde. Umgekehrt bestehe bei solchen Patienten die Gefahr, dass die Behandlung wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Rahmen verkürzt werde. Beides sei mit dem Bedürfnis der Patienten an einer transparenten Honorarbildung und einer an ihrem Gesundheitszustand orientierten Behandlung nicht zu vereinbaren.
Festpreis nur bei vorherigen Heil- und Kostenplan
Zwar könne ein Zahnarzt mit seinem Patienten gemäß § 2 GOZ ein von der Gebührenordnung abweichenden Festpreis vereinbaren, so das Oberlandesgericht. Dies setze aber eine schriftliche Vereinbarung des Zahnarztes mit seinem Patienten in einem Heil- und Kostenplan voraus. Dieser Plan müsse erstellt worden sein, bevor der Preis festgesetzt sei. Das erfordere eine vorangehende Untersuchung des Patienten. Dies sei bei dem Angebot der Beklagten aber nicht der Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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