18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 24408

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Urteil21.07.2016Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 136/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2016, 460Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 460
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil01.07.2015, 2-6 O 45/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil21.07.2016

Angebot von Zahnreinigung und Bleaching zu Festpreis begründet Wettbe­wer­bs­verstoßVerstoß gegen preisrechtliche Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte

Bietet ein Zahnarzt Zahnreinigungs- und Bleachin­g­leis­tungen zu einem Festpreis an, verstößt er damit gegen die preis­recht­lichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und handelt zugleich wettbe­wer­bs­widrig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bot eine Zahnärztin im Oktober und Dezember 2014 über ein Internetportal Zahnreinigungs- und Bleachin­g­leis­tungen zu einem Festpreis an. Die Nutzer des Portals konnten entsprechende Gutscheine als "Deals" erwerben. Die berufsständige Vertretung der Zahnärzte in Hessen hielt dies für unzulässig und klagte daher auf Unterlassung.

Landgericht wies Unter­las­sungsklage ab

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Unter­las­sungsklage ab. Seiner Ansicht nach könne ein Zahnarzt für alltäglich und zahlreich anfallende, weitgehend gleichförmig zu erbringende Leistungen, die vergleichsweise geringe Gebühren auslösen, eine nach seiner Erfahrung angemessene Pauschale festsetzen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung des Angebots von Zahnreinigungs- und Bleachin­g­leis­tungen zu pauschalen Festpreisen zu. Würde man dies zulassen, so bestünde die Gefahr, dass Patienten, die eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung benötigen, diejenigen Patienten quersub­ven­ti­o­nieren, bei denen wegen ihrer gesund­heit­lichen Konstitution eine aufwändige Behandlung notwendig werde. Umgekehrt bestehe bei solchen Patienten die Gefahr, dass die Behandlung wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Rahmen verkürzt werde. Beides sei mit dem Bedürfnis der Patienten an einer transparenten Honorarbildung und einer an ihrem Gesund­heits­zustand orientierten Behandlung nicht zu vereinbaren.

Festpreis nur bei vorherigen Heil- und Kostenplan

Zwar könne ein Zahnarzt mit seinem Patienten gemäß § 2 GOZ ein von der Gebührenordnung abweichenden Festpreis vereinbaren, so das Oberlan­des­gericht. Dies setze aber eine schriftliche Vereinbarung des Zahnarztes mit seinem Patienten in einem Heil- und Kostenplan voraus. Dieser Plan müsse erstellt worden sein, bevor der Preis festgesetzt sei. Das erfordere eine vorangehende Untersuchung des Patienten. Dies sei bei dem Angebot der Beklagten aber nicht der Fall.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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