21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 21552

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Beschluss28.05.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main5 UF 53/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 897Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 897
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gießen, Beschluss16.01.2015, 247 F 2438/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.05.2015

Mutter nicht zu Geldabhebungen vom Sparkonto ihres minderjährigen Kindes berechtigtAbhebungen begründen pflichtwidriges Verhalten und somit Schaden­ersatz­haftung

Hebt die Mutter eines minderjährigen Kindes vom Sparkonto ihres Kindes Geld ab, um damit Gegenstände für das Kind zu kaufen, so handelt sie pflichtwidrig und ist ihrem Kind gemäß § 1664 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein nicht verheiratetes Paar im Jahr 2011 getrennt hatte, hob die Mutter von dem Sparkonto ihres etwa siebenjährigen Sohns einen Betrag von fast 2.370 Euro ab. Dieses Geld verwendete sie dafür, Gegenstände für ihren Sohn, wie zum Beispiel ein Kinderbett, Kleiderschrank, Schreibtisch, Autokindersitz und Spielzeug sowie eine Waschmaschine und einen Trockner zu kaufen. Der inzwischen allein sorge­be­rechtigte Vater des Kindes war damit aber nicht einverstanden und verlangte im Namen seines Sohns das Geld zurück. Da sich die Mutter weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Amtsgericht bejaht Rückzah­lungs­pflicht der Mutter

Das Amtsgericht Gießen bejahte eine Rückzah­lungs­pflicht der Mutter. Ihrem Sohn habe ein entsprechender Schaden­er­satz­an­spruch nach § 1664 BGB zugestanden. Die Mutter sei nicht berechtigt gewesen vom Sparkonto Abhebungen vorzunehmen und habe somit pflichtwidrig gehandelt. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht hielt Mutter ebenfalls für schaden­er­satz­pflichtig

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Sie sei ihrem Kind gegenüber nach § 1664 BGB schaden­er­satz­pflichtig gewesen, da sie pflichtwidrig das Geld vom Sparkonto ihres Sohns abgehoben habe.

Aufwendung des Sparguthabens für Gegenstände für Kind unerheblich

Es sei unerheblich gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass die Mutter das Geld für Gegenstände für das Kind ausgegeben habe. Denn die Ausstattung des Kindes mit Einrich­tungs­ge­gen­ständen und Bekleidung haben die Eltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unter­halts­pflicht aufzuwenden. Das Kindesvermögen dürfe dazu nicht herangezogen werden. Dies gelte insbesondere für Haushalts­ge­gen­stände wie Waschmaschinen und Trockner. Sei die Anschaffung der Gegenstände erforderlich gewesen, so hätte sich die Mutter an dem Vater oder den Sozia­l­hil­fe­träger wenden müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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