03.12.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 20672

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Beschluss03.12.2014Oberlandesgericht Bremen4 UF 112/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 564Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 564
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Beschluss15.07.2014, 152 F 225/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bremen Beschluss03.12.2014

Abhebung von Sparguthaben des Kindes durch Eltern kann Schaden­ersatz­anspruch des Kindes begründenSparguthaben darf nicht für Unter­halts­leistungen genutzt werden

Heben die Eltern vom Sparkonto der Kinder Gelder ab und gleichen sie den Verlust nicht aus, so kann dies einen Anspruch auf Schadenersatz des Kindes gemäß § 1664 BGB begründen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Sparguthaben der Kinder nicht für Unter­halts­leistungen genutzt werden darf, wie zum Beispiel Urlaubsreisen, Ein­richtungs­gegen­stände für das Kinderzimmer oder Geschenke. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater zweier Kinder hob im Zeitraum von September 2003 bis Mai 2008 mehrmals Geld vom jeweiligen Sparkonto der beiden Kinder ab. Während das Sparkonto des einen Kindes mit einem Betrag von 500 Euro belastet wurde, wurde vom Sparkonto des anderen Kindes ein Betrag von fast 3.140 Euro abgehoben. Die Gelder verwendete er ausschließlich für die Bezahlung von Urlaubsreisen, Einrich­tungs­gen­stände für die Kinderzimmer sowie Geschenke für die Kinder. Aufgrund dessen klagten beide Kinder auf Zahlung von Schadenersatz. Das Amtsgericht Bremerhaven sprach den beiden Kindern jeweils einen Schadenersatz in Höhe von 500 Euro und fast 3.140 Euro zu. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Rechtsmittel ein.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Vermögenssorge bestand

Das Oberlan­des­gericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den beiden Kindern habe nach § 1664 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Vater habe durch die Abhebungen von beiden Sparkonten seine Vermö­gens­sor­ge­pflicht verletzt. Die Vermögenssorge sei von der elterlichen Sorge umfasst (§ 1626 BGB) und beinhalte die Pflicht zur Verwaltung der Gelder der Kinder. Die Vermögenssorge verbiete unter anderem die Verwendung der Gelder für persönliche Zwecke. Ziel der Vermögenssorge sei die Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen der Kinder.

Verbot der Verwendung des Sparguthabens des Kindes für Unter­halts­leis­tungen

Eine persönliche Nutzung der Gelder der Kinder liege nicht nur dann vor, so das Oberlan­des­gericht, wenn die Gelder ausschließlich den Eltern zu Gute kommen. Unzulässig sei vielmehr auch ihre Verwendung für Unter­halts­leis­tungen. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Eltern ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt schulden. Dieser sei von den Eltern und nicht von den Kindern zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören zum Beispiel Einrich­tungs­ge­gen­stände für die Kinderzimmer, Geschenke für die Kinder und Urlaubsreisen. Aufwendungen dafür dürfen nicht mit Geldern der Kinder geleistet werden.

Zurückzahlung der abgehobenen Beträge kann Schaden ganz oder teilweise reduzieren

Es sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zwar möglich, dass durch die Rückzahlung der abgehobenen Beträge der Schaden ganz oder teilweise reduziert wird. Den Umstand der Wieder­ein­zahlung müssen aber die Eltern darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dieser Nachweis sei dem Vater hier nicht gelungen.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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