23.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.02.2019

Begleiteter Umgang mit minderjährigen Töchtern aufgrund möglicher sexueller Grenzverletzung durch KindesvaterAufgrund erheblicher Folgen für Kindeswohl ist geringe Wahrschein­lichkeit des Übergriffs unerheblich

Besteht die Möglichkeit, dass es zu einer sexuellen Grenzverletzung des Kindesvaters in Bezug auf seine minderjährigen Kinder kommt, ist ein begleiteter Umgang anzuordnen. Aufgrund der erheblichen Folgen für das Kindeswohl ist die geringe Wahrschein­lichkeit eines Übergriffs unerheblich. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater zweier minderjähriger Töchter wurde bereits mehrmals wegen Sexual­straftaten verurteilt. Dies hatte seinen Hintergrund darin, dass er mehrmals über das Internet mit unter 14-jährigen Mädchen Kontakt aufnahm, um über eine Web-Cam sexuelle Handlungen auszuführen. Zudem wurden bei ihm kinderpor­no­gra­fische Bilder und Videos entdeckt, auf die der Kindesvater aber seit längerem nicht mehr zugegriffen hatte. Auch kam es nie zu einem sexuellen Kontakt mit seinen Töchtern oder anderen minderjährigen Kindern. Der Kindesvater hatte eine liebevolle und enge Beziehung zu seinen Töchtern. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete in einer Entscheidung vom September 2018 unter anderem an, dass der Kindesvater die Familienwohnung zu verlassen hat und ein Umgang mit den Kindern nur in Beisein der Kindesmutter zulässig ist. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde mehrerer Verfah­rens­be­tei­ligter.

Beschränkung des Umgangsrechts und Wohnungs­ver­weisung rechtens

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Sowohl die Beschränkung des Umgangsrechts des Kindesvaters als auch dessen Verweisung aus der Familienwohnung sei gemäß § 1666 BGB rechtens. Die Maßnahmen seien zum Schutz des Wohls der Kinder erforderlich.

Gefahr einer sexuellen Grenzverletzung gegenüber Kindern

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe die Gefahr bestanden, dass es zu einer sexuellen Grenzverletzung durch den Kindesvater gegenüber seinen Töchtern kommt. Ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten habe festgestellt, dass das Sexualverhalten des Kindesvaters Suchtcharakter hat. Seine sexuelle Präferenz liege zwar bei erwachsenen Frauen, jedoch neige er zur Pädophilie, jedenfalls in Ausformung der Hebephilie. Zudem weise der Kindesvater narzisstische Züge auf. Seine Taten haben ferner gezeigt, dass er in sexueller Erregung dazu neigt, die Grenzen seines Sexua­l­ver­haltens zu negieren. Es bestehe aus Sicht des Gutachtens eine geringe Wahrschein­lichkeit, dass es zu einer sexuellen Grenzverletzung in Bezug auf die Kinder kommen kann.

Erhebliche Folgen für Kindeswohl durch sexuelle Grenzverletzung

Der Schaden für die Kinder infolge der möglichen sexuellen Grenzverletzung wäre ganz erheblich, so das Oberlan­des­gericht. Zwar sei ein Übergriff auf seine Kinder aufgrund des Alters zur Zeit ausgeschlossen. Jedoch können die Kinder wahrnehmen, dass ihr Vater durch Posen oder Handlungen von Kindern sexuell erregt wird und er diese Erregung durch Onanieren Befriedigung verschafft. Dies hätte höchst schädliche Folgen für die Kindes­ent­wicklung. Auch ohne körperliche Übergriffe führe es zu dauerhafte Störungen bei Kindern, wenn sie wahrnehmen müssen, dass ein Elternteil Kinder zum Objekt ihrer sexuellen Begierden macht. Allein aufgrund dieser erheblichen Folgen für das Kindeswohl seien die angeordneten Maßnahmen trotz geringer Wahrschein­lichkeit einer sexuellen Grenzverletzung des Kindesvaters gerechtfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/NZFam 2019, 680/rb)

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