15.11.2024
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Dokument-Nr. 15199

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil27.05.2008

Verbale und körperliche sexuelle Belästigungen: Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäfts­führers gerechtfertigtWichtiger Grund zur Kündigung lag vor

Belästigt ein GmbH-Geschäftsführer mehrere seiner Untergebenen über mehrere Jahre hinweg sexuell, so rechtfertigt dies die fristlose außer­or­dentliche Kündigung des Anstel­lungs­ver­hält­nisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der alleinige Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, die lernbe­ein­träch­tigten, jungen Menschen die berufliche Ausbildung und Rehabilitation ermöglichen sollte, erhob wegen einer ihm gegenüber vom Verwaltungsrat ausgesprochenen fristlosen Kündigung Klage. Grund für die außer­or­dentliche Kündigung war, dass der Geschäftsführer seine Stellung ausgenutzt haben soll, um Mitar­bei­te­rinnen regelmäßig sexuell zu belästigen. So habe er einer Mitarbeiterin mehrfach Bilder von unbekleideten Frauen gezeigt und sie gefragt, wie sie als Frau einen "flotten Dreier" fände und ob sie "ein kleines Abenteuer" mit ihm haben wolle. Zudem habe er sie unsittlich berührt. Einer anderen Mitarbeiterin gegenüber äußerte er, dass "Frauen es wohl am liebsten derb und heftig möchten und ganz besonders den unverkennbaren Geruch des Männerschweißes mögen. Überhaupt müssten Frauen einfach nur richtig durchgefickt werden, dann wäre der Hormonhaushalt wieder in Ordnung und Frauen hätten auch keine Probleme mehr". Weiterhin habe er gegenüber einer Mitarbeiterin anzügliche Bemerkungen hinsichtlich ihrer Kleidung gemacht. Außerdem berührte er sie an Brust und Gesäß. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt, da der Verwaltungsrat für eine Kündigung nicht zuständig gewesen sein soll. Dagegen richtete sich die Berufung des Verwaltungsrats.

Außer­or­dentliche Kündigung war wirksam

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Verwaltungsrats. Die fristlose außer­or­dentliche Kündigung sei wirksam gewesen. Denn zum einen sei der Verwaltungsrat zur Kündigung befugt gewesen und zum anderen habe ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen.

Wichtiger Grund zur Kündigung lag vor

Das Oberlan­des­gericht führt dazu aus, dass die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten einen wichtigen Grund zur außer­or­dent­lichen Kündigung eines Arbeits­ver­hält­nisses darstellt. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Geschäftsführer mehrere seiner Untergebenen mehrfach sexuell belästigt hat. Dies sei geschehen durch häufige sexuell geprägte Äußerungen sowie durch sexuell motivierte körperliche Berührungen.

Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Kündigung überwiegte

Die außer­or­dentliche Kündigung sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nach Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berück­sich­tigung der Einzel­fa­l­lum­stände gerechtfertigt gewesen. Denn der Geschäftsführer habe über Jahre hinweg Mitar­bei­te­rinnen sexuell belästigt. Die festgestellten Belästigungen haben ein derartiges Gewicht aufgewiesen, dass sie auch unter Verhält­nis­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten trotz der langen Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit und des hohen Alters des Geschäfts­führers die Kündigung gerechtfertigt haben. Zudem habe er seine Vorge­setz­ten­stellung ausgenutzt, in dem er das Abhän­gig­keits­ver­hältnis zu seinen Untergegebenen missbraucht hat. Aus den genannten Gründen sei auch eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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