21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 27870

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Beschluss06.07.2018Oberlandesgericht Frankfurt am Main4 WF 73/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 1284Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1284
  • NJW-Spezial 2018, 582Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 582
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wetzlar, Beschluss09.03.2018, 620 F 743/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.07.2018

Ent­schädi­gungs­anspruch für Nutzung von Haus­halts­gegen­ständen setzt gerichtliche Zuweisung des Gegenstands und Zahlungs­auf­forderung des Anspruchs­stellers vorausEnt­schädi­gungs­anspruch ergibt sich aus § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB

Der Ent­schädi­gungs­anspruch nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB für die Nutzung eines Haus­halts­gegen­stands bei Trennung der Eheleute setzt voraus, dass der Gegenstand dem Anspruchsgegner gerichtlich zugewiesen wurde und der Anspruchsteller eine vorgerichtliche Zahlungs­auf­forderung gestellt hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Ehefrau nach der räumlichen Trennung von Ihrem Ehemann eine Entschädigung, weil der Ehemann ihren PKW weiter nutzte. Bei dem PKW handelte es sich um das einzige der Familie zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug. Die Ehefrau beantragte Verfah­rens­kos­tenhilfe für ein gerichtliches Verfahren gegen ihren Ehemann. Das Amtsgericht Wetzlar wies den Antrag auf Verfah­rens­kos­tenhilfe mangels Erfolgsaussicht des gerichtlichen Verfahrens zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Nutzung des PKW

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Verfah­rens­kos­tenhilfe sei abzulehnen, da die Inanspruchnahme des Ehemanns keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB bestehe nicht. Voraussetzung dafür sei nämlich eine gerichtliche Zuweisung des PKW an den Ehemann und eine vorgerichtliche Zahlungs­auf­for­derung der Ehefrau an ihren Ehemann. An beiden habe es hier gefehlt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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