Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.07.2018
Entschädigungsanspruch für Nutzung von Haushaltsgegenständen setzt gerichtliche Zuweisung des Gegenstands und Zahlungsaufforderung des Anspruchsstellers vorausEntschädigungsanspruch ergibt sich aus § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB
Der Entschädigungsanspruch nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB für die Nutzung eines Haushaltsgegenstands bei Trennung der Eheleute setzt voraus, dass der Gegenstand dem Anspruchsgegner gerichtlich zugewiesen wurde und der Anspruchsteller eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung gestellt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Ehefrau nach der räumlichen Trennung von Ihrem Ehemann eine Entschädigung, weil der Ehemann ihren PKW weiter nutzte. Bei dem PKW handelte es sich um das einzige der Familie zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug. Die Ehefrau beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren gegen ihren Ehemann. Das Amtsgericht Wetzlar wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des gerichtlichen Verfahrens zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Nutzung des PKW
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Verfahrenskostenhilfe sei abzulehnen, da die Inanspruchnahme des Ehemanns keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB bestehe nicht. Voraussetzung dafür sei nämlich eine gerichtliche Zuweisung des PKW an den Ehemann und eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung der Ehefrau an ihren Ehemann. An beiden habe es hier gefehlt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)