Dokument-Nr. 25901
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- NJW 2017, 2290Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2290
- Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss09.09.2016, 532 F 122/16
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.04.2017
Ehegatte erhält nach Scheidung keine Entschädigung für finanzielle Beteiligung an Pkw-Erwerb während EhezeitAusgleichsanspruch gemäß § 1568 b Abs.3 BGB greift nicht
Beteiligt sich ein Ehegatte während der Ehe an dem Erwerb eines Pkw, so steht ihm nach der Scheidung kein Ausgleichsanspruch gemäß § 1568 b Abs. 3 BGB zu, wenn der andere Ehegatte zwar den Pkw behält, dieser aber die restliche Finanzierung allein vornimmt. Der Ausgleichsanspruch zielt nicht auf eine Entschädigung für die finanzielle Beteiligung an einen Pkw-Erwerb. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch eine Fremdfinanzierung wollte sich ein Ehepaar im April 2012 ein Pkw anschaffen. Der Kaufvertrag und die Kreditverträge dazu wurden von dem Ehemann unterzeichnet. Die Anzahlung von 5.000 EUR leistete die Ehefrau. Zudem beteiligte sie sich zur Hälfte an den Monatsraten in Höhe von 325,51 EUR. Zwei Jahre später trennte sich das Ehepaar jedoch. Daraufhin zahlte der Ehemann für weitere 23 Monate allein die monatlichen Raten sowie die Schlussrate in Höhe von über 12.500 EUR. Sowohl während der Trennungszeit als auch nach der Scheidung behielt der Ehemann den Pkw. Die Ehefrau verlangte dafür unter gerichtlicher Zuhilfenahme eine Ausgleichszahlung. Sie führte an, durch die finanzielle Beteiligung Mitinhaberin des Anwartschaftsrechts am Pkw geworden zu sein. Das Amtsgericht Wiesbaden bejahte einen Ausgleichsanspruch. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Ehefrau stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 1568 b Abs. 3 BGB zu. Es sei zu beachten, dass der Pkw fremdfinanziert war und die daraus resultierenden Lasten nach der Trennung vom Ehemann allein zu tragen waren.
Ausgleichsanspruch dient nicht zur Entschädigung für finanzielle Beteiligung an Pkw-Erwerb
Der Ausgleichsanspruch diene dazu, so das Oberlandesgericht, demjenigen Ehegatten, dem das Alleineigentum an dem Gegenstand nicht zugewiesen werde, einen Ausgleich für die Anschaffung eines entsprechenden eigenen Gegenstands dafür zu verschaffen, dass dem anderen Ehegatten der betreffende Gegenstand überlassen werde und in sein Vermögen übergehe. Er habe aber nicht den Zweck, den Ehegatten dafür zu entschädigen, dass er sich finanziell an dem Erwerb des Gegenstands beteiligt habe. Müssen von dem anderen Ehegatten erhebliche Finanzierungsleistungen zur Rückzahlung eines Anschaffungskredits aufgebracht werden, fehle es an einem Bedürfnis für einen Ausgleich. Andernfalls wäre der den Gegenstand behaltende Ehegatte gezwungen, sowohl den Erwerb des Gegenstandes durch Finanzierung der Kreditraten sicherzustellen und daneben dem anderen Ehegatten durch eine Ausgleichszahlung zu ermöglichen, selbst einen neuen Gegenstand zu erwerben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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