18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25901

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Beschluss06.04.2017Oberlandesgericht Frankfurt am Main5 UF 295/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 2290Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2290
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss09.09.2016, 532 F 122/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.04.2017

Ehegatte erhält nach Scheidung keine Entschädigung für finanzielle Beteiligung an Pkw-Erwerb während EhezeitAusgleichs­an­spruch gemäß § 1568 b Abs.3 BGB greift nicht

Beteiligt sich ein Ehegatte während der Ehe an dem Erwerb eines Pkw, so steht ihm nach der Scheidung kein Ausgleichs­an­spruch gemäß § 1568 b Abs. 3 BGB zu, wenn der andere Ehegatte zwar den Pkw behält, dieser aber die restliche Finanzierung allein vornimmt. Der Ausgleichs­an­spruch zielt nicht auf eine Entschädigung für die finanzielle Beteiligung an einen Pkw-Erwerb. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch eine Fremdfinanzierung wollte sich ein Ehepaar im April 2012 ein Pkw anschaffen. Der Kaufvertrag und die Kreditverträge dazu wurden von dem Ehemann unterzeichnet. Die Anzahlung von 5.000 EUR leistete die Ehefrau. Zudem beteiligte sie sich zur Hälfte an den Monatsraten in Höhe von 325,51 EUR. Zwei Jahre später trennte sich das Ehepaar jedoch. Daraufhin zahlte der Ehemann für weitere 23 Monate allein die monatlichen Raten sowie die Schlussrate in Höhe von über 12.500 EUR. Sowohl während der Trennungszeit als auch nach der Scheidung behielt der Ehemann den Pkw. Die Ehefrau verlangte dafür unter gerichtlicher Zuhilfenahme eine Ausgleichszahlung. Sie führte an, durch die finanzielle Beteiligung Mitinhaberin des Anwart­schafts­rechts am Pkw geworden zu sein. Das Amtsgericht Wiesbaden bejahte einen Ausgleichs­an­spruch. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Ehefrau stehe kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß § 1568 b Abs. 3 BGB zu. Es sei zu beachten, dass der Pkw fremdfinanziert war und die daraus resultierenden Lasten nach der Trennung vom Ehemann allein zu tragen waren.

Ausgleichs­an­spruch dient nicht zur Entschädigung für finanzielle Beteiligung an Pkw-Erwerb

Der Ausgleichs­an­spruch diene dazu, so das Oberlan­des­gericht, demjenigen Ehegatten, dem das Alleineigentum an dem Gegenstand nicht zugewiesen werde, einen Ausgleich für die Anschaffung eines entsprechenden eigenen Gegenstands dafür zu verschaffen, dass dem anderen Ehegatten der betreffende Gegenstand überlassen werde und in sein Vermögen übergehe. Er habe aber nicht den Zweck, den Ehegatten dafür zu entschädigen, dass er sich finanziell an dem Erwerb des Gegenstands beteiligt habe. Müssen von dem anderen Ehegatten erhebliche Finan­zie­rungs­leis­tungen zur Rückzahlung eines Anschaf­fungs­kredits aufgebracht werden, fehle es an einem Bedürfnis für einen Ausgleich. Andernfalls wäre der den Gegenstand behaltende Ehegatte gezwungen, sowohl den Erwerb des Gegenstandes durch Finanzierung der Kreditraten sicherzustellen und daneben dem anderen Ehegatten durch eine Ausgleichs­zahlung zu ermöglichen, selbst einen neuen Gegenstand zu erwerben.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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