02.10.2025
Urteile, erschienen im September2025
 MoDiMiDoFrSaSo
361234567
37891011121314
3815161718192021
3922232425262728
402930     
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
02.10.2025 
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 35443

Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.
Drucken
Hinweisbeschluss09.09.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 81/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil16.07.2024, 2-08 O 151/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss09.09.2025

Keine Eintritts­pflicht der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung bei verpasstem Flug nach PKW-Anreise zum Flughafen ohne Sicher­heits­polster

Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicher­heits­polster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug (hier: nach Hawaii), ohne ein angemessenes Sicher­heits­polster eingerechnet zu haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reise­rück­tritts­ver­si­cherung, führte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) in einem Beschluss aus.

Die Klägerin buchte eine Reise nach Hawaii für den Sommer 2023. Der Abflug sollte vom Flughafen Hamburg aus um 6.45 Uhr erfolgen. Zugleich schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ab. Danach waren der Ersatz von Reise- und Unter­kunfts­kosten, wenn es notwendig und unvermeidbar ist, dass der Versi­che­rungs­nehmer die Reise aus bestimmten Gründen stornieren und verschieben muss, bis zu einem Betrag von 6500 € pro Person versichert. Die Klägerin fuhr am Reisetag um 4.00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen los. Infolge eines Unfalls kam es zur Vollsperrung einer von ihr zu nutzenden Teilstrecke, die über zwei Stunden dauerte. Die Klägerin erreichte erst um 6.30 Uhr den Flughafen und konnte den Flug nicht mehr antreten. Sie begehrte nun von der beklagten Versicherung Erstattung der ihr durch den verspäteten Reiseantritt entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 9.000,00 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hielt auch der zuständige 3. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts für unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt verursachten Mehrkosten, bestätigte der Senat das angefochtene Urteil.

Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht "unvermeidbar" im Sinne der Regelungen des Versi­che­rungs­ver­trages, begründete der Senat. Unvermeidbar seien Umstände, "wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären". Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin hätte es durch Einplanung eines "entsprechenden Zeitpuffers" in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen anzutreffen. Grundsätzlich müsse jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Auf Verzögerungen u.a. bei den Kontrollen müsse sich jeder Fluggast einstellen und Wartezeiten einkalkulieren. Entsprechend würden Flugge­sell­schaften und Flugha­fen­be­treiber empfehlen, 2-3 Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen. Soweit die Klägerin zwar eingeplant hatte, ca. zwei Stunden vor dem Abflug am Flughafen Hamburg zu sein, habe sie etwaige Verzögerungen etwa durch einen Unfall auf der Strecke nicht einkalkuliert. Ohne Erfolg berufe sie sich darauf, dass sie um die Uhrzeit und auf dieser Strecke mit einer Verzögerung nicht habe rechnen müssen. Gerade schwere Unfälle mit einem Stau der nachfolgenden Perso­nen­kraftwagen seien jedoch ein generelles Risiko im Straßenverkehr. Es wäre ihr mithin zumutbar gewesen, bei der Planung ihre Anreise ein angemessenes Sicher­heits­polster für unvor­her­ge­sehene Verzögerungen aufzuschlagen. Dies gelte in besonderer Weise, da sie einen Mietwagen nutzte und diesen habe abgeben müssen. Bei "Beachtung eines minimalen Sicher­heits­polsters von 15 Minuten" hätte sie hier die Unfallstelle noch vor dem Unfall passieren und den Flug wahrnehmen können.

Die Klägerin hat nach einem Hinweis­be­schluss des Senats ihre Berufung zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung35443

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI